1 Allgemeines
1.1 Systematische Stellung der Vorschrift
Rz. 1
Die Werbungskosten-Pauschbeträge beruhen auf der Überlegung, dass jede berufliche Tätigkeit eine Vielzahl von kleineren Aufwendungen verursacht, die Werbungskosten sind. Soweit diese Werbungskosten insgesamt eine bestimmte Höhe nicht erreichen, werden sie unter Verzicht auf Einzelnachweis und Einzelprüfung zum Abzug zugelassen. Dies gilt auch dann, wenn Werbungskosten nicht oder in geringerer Höhe als die Pauschbeträge anfallen. Der Zweck der Werbungskosten-Pauschbeträge liegt daher in der Vereinfachung sowohl für den Stpfl., der diese kleineren Werbungskosten nicht nachzuweisen braucht, als auch für die Finanzverwaltung, die von der Pflicht zur Prüfung befreit ist. Die Vorschrift dient der Arbeitsvereinfachung. Sie beinhaltet eine auf den Sachverhalt bezogene und widerlegbare gesetzliche Typisierung. Dagegen ist es nicht Zweck der Pauschbeträge, eine Steuervergünstigung (Subvention) zu gewähren.
Die Werbungskosten-Pauschbeträge können auf Gesetz beruhen (insbesondere § 9a EStG, aber auch sonstige Gesetze einschl. Rechtsverordnungen, vgl. Rz. 15); sie sind dann verfassungsrechtlich unbedenklich, da die Gewährung von Pauschbeträgen zur Vereinfachung in den Bereich des Gestaltungsermessens des Gesetzgebers fällt. Ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot (Art. 3 GG) liegt auch dann nicht vor, wenn die Pauschbeträge nur für einzelne Einkunftsarten gewährt werden, solange ihre Höhe verhältnismäßig gering ist.
Soweit Werbungskosten-Pauschbeträge auf Verwaltungsanweisung beruhen ("Verwaltungspauschalen"), sind sie grundsätzlich nicht bedenklich (§ 9 EStG Rz. 73). Zu den Verwaltungspauschalen vgl. Rz. 16.
Rz. 2
Die Werbungskosten-Pauschbeträge sind i. d. R. anzuwenden, wenn der Stpfl. nicht höhere Aufwendungen nachweist; erfolgt der Nachweis, sind die höheren nachgewiese...