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Waisenrente

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Zusammenfassung

 
Begriff

Zu den Renten wegen Todes bzw. an Hinterbliebene gehört auch die Waisenrente. Eine Waisenrente kann – sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind – aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder auch aus der gesetzlichen Unfallversicherung gezahlt werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die relevanten Vorschriften zur Waisenrente sind für die Rentenversicherung in § 48 SGB VI (Anspruchsvoraussetzungen) und in §§ 78, 87 SGB VI (Zuschlag bei Waisenrenten) enthalten.

Weitere Regelungen ergeben sich aus § 99 Abs. 2 und § 100 Abs. 3 SGB VI (Beginn und Ende) sowie aus § 102 Abs. 4 SGB VI (Befristung). § 92 SGB VI schränkt die Zahlung des Zuschlags zur Waisenrente ein, wenn die Waise auch Anspruch auf Waisengeld hat. Für die Unfallversicherung gelten die §§ 67, 68 SGB VII. Kommt es zu einem Zusammentreffen einer Waisenrente aus der Unfall- und der Rentenversicherung, ist für die Anrechnung auf die Rente aus der Rentenversicherung § 93 SGB VI zu beachten. Die Versicherungspflicht für Waisenrentner in der Kranken-/Pflegeversicherung ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 11b SGB V.

Lohnsteuer

Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung

Erhält das Kind eines verstorbenen Versicherten aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Waisenrente, unterliegt diese nicht dem Lohnsteuerabzug. Sie wird im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung mit dem im Kalenderjahr des Rentenbeginns maßgebenden gesetzlichen Besteuerungsanteil für Leibrenten nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG als steuerpflichtige Einnahme angesetzt und nicht mehr mit dem sog. Ertragsanteil.

Leistungen Dritter

Zahlt der frühere Arbeitgeber eines verstorbenen Arbeitnehmers an dessen Kind eine Waisenrente, handelt es sich um Einnahmen aus einem früheren Dienstverhältnis des Rechtsvorgäng...

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