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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Steuervorteile für Arbeitnehmer

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Rz. 1

Stand: EL 140 – ET: 12/2024

Die praktische Bedeutung der Abgrenzung von Einkünften aus § 19 EStG (dazu im Einzelnen > Arbeitnehmer) ergibt sich besonders aus den für ArbN geltenden steuerlichen Sonderregelungen. Dazu gehört zunächst die Verpflichtung des ArbG zum LSt-Abzug (§§ 38ff EStG; besonders § 38 Abs 3 Satz 1 EStG; > Steuerabzugsverfahren).

 

Rz. 2

Stand: EL 140 – ET: 12/2024

Bei ArbN sind folgende Zuflüsse steuerfrei oder werden günstig besteuert (zum systematischen Hintergrund > Arbeitslohn Rz 7; eine allgemeine Zusammenstellung findet sich zudem unter > Steuerbefreiungen):

  • steuerfrei bleiben der Ersatz von Auslagen (§ 3 Nr 50 EStG; > Auslagenersatz) oder der Ersatz von Reise- und > Umzugskosten (§ 3 Nr 16 EStG; > Auslösungen bei privaten Arbeitgebern), der > Kaufkraftausgleich (§ 3 Nr 64 EStG), das > Werkzeuggeld (§ 3 Nr 30 EStG), die typische > Berufskleidung oder ggf deren Barablösung (§ 3 Nr 31 EStG), Zuschüsse des ArbG für Fahrten im ÖPNV (> Job-Ticket Rz 6 ff) sowie für Fahrten im Linienverkehr zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 3 Nr 15 EStG; > BahnCard Rz 38 ff), die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads (§ 3 Nr 37 EStG; > Steuerbefreiungen Rz 100 f), bestimmte Weiterbildungsmaßnahmen (§ 3 Nr 19 EStG; > Steuerbefreiungen Rz 105 ff), die unentgeltliche oder verbilligte > Sammelbeförderung (§ 3 Nr 32 EStG) oder Mietvorteile (§ 3 Nr 59 EStG; > Dienstwohnung Rz 72 ff), > Trinkgelder (§ 3 Nr 51 EStG), die Lohnzuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (§ 3b EStG; > Lohnzuschläge Rz 8 ff) sowie bestimmte Einnahmen zur Wahrung des Beamtenstatus bei > Deutsche Post und > Deutsche Bahn (§ 3 Nr 35 EStG);
  • steuerfrei bleiben ebenso das Arbeitslosengeld und vergleichbare Lohnersatzleistungen (§ 3 Nr 2 EStG; > Arbeitsförderung, > Insolvenzgeld, > Kurzarb...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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