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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, BahnCard / c) Vollamortisation bei (teilweiser) Steuerbefreiung nach § 3 Nr 15 EStG

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Rz. 38

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Seit dem Jahr 2019 ist die Überlassung einer BahnCard insoweit steuerfrei, als sie zur Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und > Erste Tätigkeitsstätte (respektive Sammelstelle oder weiträumiges Tätigkeitsgebiet) eingesetzt wird, wenn der ArbG die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringt (> Rz 18; > Job-Ticket Rz 6 ff). Der steuerfreie Sachbezug mindert die > Entfernungspauschale (> Job-Ticket Rz 19 ff). Zur Möglichkeit, die Anrechnung auf die Entfernungspauschale durch Verzicht auf die Steuerbefreiung und pauschale Versteuerung mit 25 % zu verhindern, vgl § 40 Abs 2 Satz 2 Nr 2 EStG und > Job-Ticket Rz 39 ff.

 

Rz. 39

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Wenn die BahnCard teilweise nach § 3 Nr 15 EStG steuerfrei überlassen werden kann und darüber hinaus auch für Fahrten im Rahmen von Auswärtstätigkeiten eingesetzt wird, müsste nach der Systematik des EStG zunächst die Steuerbefreiung berücksichtigt und der verbleibende Teil versteuert werden. Im Zeitpunkt der Nutzung der BahnCard für Dienstreisen fielen > Werbungskosten an, die vom ArbG nach § 3 Nr 13 oder Nr 16 EStG steuerfrei erstattet werden könnten. Obwohl die Steuerbefreiung nach § 3 Nr 15 EStG zeitlich zuerst zu berücksichtigen ist, lässt die FinVerw es aus Vereinfachungsgründen zu, die Steuerbefreiung nach § 3 Nr 13 oder Nr 16 EStG gleichzeitig und sogar vorrangig zu berücksichtigen (vgl BMF vom 15.08.2019, Rz 16, BStBl 2019 I, 875).

 

Beispiel 12:

Ein privater ArbG überlässt einem ArbN eine BahnCard 100 im Wert von 3 900 EUR, weil er davon ausgeht, dass im Gültigkeitszeitraum der BahnCard anderenfalls Fahrtkosten für Dienstreisen in Höhe von 2 900 EUR anfallen würden. Der ArbN nutzt die BahnCard auch für die Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte, für die...

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