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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, BahnCard / 1. Theoretische Betrachtung

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Rz. 18

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Überlässt der ArbG einem ArbN eine BahnCard oder erstattet er den Aufwand dafür, handelt es sich um > Arbeitslohn Rz 75, der jedoch uU ganz oder teilweise steuerfrei belassen werden kann. Zwar handelt es sich nicht um nach § 3 Nr 13 EStG steuerfreie > Reisekostenvergütungen im öffentlichen Dienst oder um andere Reisekostenerstattungen (> Auslösungen bei privaten Arbeitgebern), die gemäß § 3 Nr 16 EStG steuerfrei wären (> Rz 21), teilweise werden diese Steuerbefreiungsvorschriften von der FinVerw dennoch aus Vereinfachungsgründen zum Zeitpunkt der Überlassung der BahnCard angewendet (> Rz 31 ff; vgl zB bereits zum 08.10.2018 zur BahnCard 100 BT-Drs 19/4798 S 7f). Darüber hinaus wurde mit dem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (UStA VermG) vom 11.12.2018 (BGBl 2018 I, 1377) zum 01.01.2019 eine neue Steuerbefreiung als § 3 Nr 15 in das EStG aufgenommen (zu dieser Befreiungsvorschrift etwa Nacke, NWB 2019, 508 [511–517]), um Leistungen des ArbG, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden (> Job-Ticket Rz 7 ff) für bestimmte Fahrten im öffentlichen Linienverkehr sowie im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) zu begünstigen (> Job-Ticket Rz 10 ff). Dies soll helfen, den motorisierten Individualverkehr und die damit zusammenhängenden Umwelt- und Verkehrsbelastungen zu verringern (vgl BMF vom 15.08.2019, BStBl 2019 I, 875, ausführlich zu diesem Schreiben zB Harder-Buschner, NWB 2019, 3754; ergänzend > Job-Ticket).

 

Rz. 19

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

In bestimmten Fällen kann es günstiger sein, auf die Steuerbefreiung nach § 3 Nr 15 EStG zu verzichten. Dies ist ausdrücklich vorgesehen in § 40 Abs 2 Satz 2 Nr 2 EStG, wonach die e...

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