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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Gastschauspieler

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Rz. 1

Stand: EL 142 – ET: 06/2025

> Künstler und Angehörige von verwandten Berufen, die von einem Theaterunternehmen für eine Spielzeit oder Teilspielzeit verpflichtet werden, sind idR in das Unternehmen eingegliedert und erzielen > Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iSv § 19 EStG, sind also – ggf befristet beschäftigte – > Arbeitnehmer. Das gilt auch, wenn der Künstler gleichzeitig (noch) eine Gastspielverpflichtung bei einem anderen Unternehmen hat (> Mehrere Dienstverhältnisse).

 

Rz. 2

Stand: EL 142 – ET: 06/2025

Es kann anders sein, wenn der Vertrag sich auf eine bestimmte Anzahl von Auftritten (Gastspiele), ggf mit Probenverpflichtung, bezieht. Für die Annahme einer nichtselbständigen Arbeit kommt es darauf an, ob das Unternehmen während der Dauer des Vertrags im Wesentlichen über die Arbeitskraft des Gastspielers verfügt (BFH 109, 352 = BStBl 1973 II, 636). Das hängt von dem Maß der Eingliederung in den Theaterbetrieb (nicht in das Ensemble) ab, wobei Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit von Bedeutung sind, nicht aber, ob der Künstler allein oder in einer Gruppe auftritt und welchen künstlerischen Rang er hat. EFG 1985, 578 = HFR 1986, 44 nimmt für gastspielverpflichtete > Opernsänger generell Selbständigkeit an, BFH 180, 213 = BStBl 1996 II, 493 ggf auch bei Teilnahme an den Proben.

 

Rz. 3

Stand: EL 142 – ET: 06/2025

Über weitere Einzelheiten, auch die Tätigkeit bei > Rundfunk und > Fernsehen sowie bei Film- und Fernsehproduzenten (> Filmgewerbe) und uE heutzutage ebenso bei Online- und Streaming-Produktionen, vgl BMF vom 05.10.1990, BStBl 1990 I, 638 mit neuer Anlage 1 gemäß BMF vom 09.07.2014, BStBl 2014 I, 1103. Dort auch über den von der FinVerw aus Gründen der > Billigkeit zugelassenen erweiterten > Lohnzahlungszeitraum Rz 30, 31 bei täglicher Honorarzahlung.

 

R...

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