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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Künstler

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Rz. 1

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Zur Abgrenzung der Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit bei unbeschränkt steuerpflichtigen Künstlern und verwandten Berufen hat die FinVerw allgemeine Grundsätze aufgestellt und Einzelfragen behandelt (zuletzt BMF vom 05.10.1990, BStBl 1990 I, 638 = EStG-Kartei § 19 EStG 1.5 unter I); dort auch zur Lohnabrechnung nach einem erweiterten Lohnabrechnungszeitraum (> Lohnzahlungszeitraum Rz 30, 31). Diese Grundsätze sind auch nach dem "Opernsänger-Urteil" (BFH 180, 213 = BStBl 1996 II, 493) weiter anzuwenden (FinMin NW vom 19.03.1997, EStG-Kartei § 19 EStG 1.5 unter II). Zur künstlerischen Betätigung eines Off-Speakers bei Fernsehproduktionen vgl FG Köln vom 27.04.2022 – 2 K 553/18, EFG 2023, 130 = HaufeIndex 15 498 124; zur künstlerischen Tätigkeit eines Discjockeys (DJ) vgl zur GewSt FG Düsseldorf vom 12.08.2021 – 11 K 2430/18 G, EFG 2021, 1727 = HaufeIndex 14 809 020 und zur Darstellung von Feuerwerk im Einklang mit Musik als künstlerische Tätigkeit vgl EFG 2017, 665.

 

Rz. 2

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Voraussetzung einer selbständigen künstlerischen Tätigkeit iSv § 18 Abs 1 Nr 1 EStG ist unter anderem, dass der Stpfl eine eigenschöpferische Leistung mit einer gewissen Gestaltungshöhe vollbringt. Die individuelle Anschauungsweise und die besondere Gestaltungskraft müssen klar zum Ausdruck kommen (BFH 160, 253 = BStBl 1990 II, 643; BFH 165, 261 = BStBl 1991 II, 889; BFH 166, 36 = BStBl 1992 II, 413 mwN). > Statisten erfüllen diese Vorgaben nicht; auch ein Restaurator ist nicht ohne Weiteres künstlerisch tätig (BFH/NV 2006, 2238). Ergänzend > Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten Rz 10 ff, 19ff. Zur Feststellung der Eigenschaft als "Künstler" vgl SenFin BN vom 10.01.2002, DB 2002, 454. Erfordert dies besondere Sachkund...

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