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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Fernsehen

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Rz. 1

Stand: EL 145 – ET: 02/2026

Für > Künstler und Angehörige verwandter Berufe ist oft nicht eindeutig, ob sie selbständig oder nichtselbständig tätig sind. Es kommt im Einzelnen auf die persönliche Weisungsgebundenheit und die Eingliederung in den Organismus des Unternehmens/Senders an (> Arbeitnehmer Rz 15 ff). Zur Abgrenzung zwischen selbständiger und nichtselbständiger Arbeit bei freien Mitarbeitern vgl BMF vom 05.10.1990, BStBl 1990 I, 638 – sog Künstlererlass (zu einer Ergänzung vgl OFD Münster vom 27.05.2009, DB 2009, 1268). Danach sind die freien Mitarbeiter im Hörfunk und Fernsehen im Allgemeinen nichtselbständig beschäftigt, es sei denn, es handelt sich um die im "Negativkatalog" bezeichneten Mitarbeiter, wenn sie jeweils nur für eine einzelne Produktion tätig werden. Die Formulierung "im Allgemeinen" erleichtert die Handhabung beim ArbG haftungsausschließend. Im Einzelfall kann das > Wohnsitz-Finanzamt aber aufgrund besonderer Gegebenheiten im Einvernehmen mit dem > Betriebsstätten-Finanzamt des Senders anders entscheiden. Zu Abgrenzungskriterien grundsätzlich > Arbeitnehmer Rz 8 ff, 15 ff, 30, 35. Zu ‚freier Mitarbeit’ > Rundfunk Rz 4.

 

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Stand: EL 145 – ET: 02/2026

Einzelfälle: Bei Fernsehaufnahmen mitwirkende > Schauspieler sind idR nichtselbständig (BFH 103, 421 = BStBl 1972 II, 88 bei einem Fernsehfilm; ebenso BFH 104, 169 = BStBl 1972 II, 214; aA EFG 1969, 79 für die Mitwirkung eines selbständigen Schauspielers in einer Fernsehreihe und EFG 1976, 288 bei Darstellung einer Richterrolle durch einen Berufsrichter); ebenso > Statisten. Auch > Regisseure von Fernsehfilmen sind idR > Arbeitnehmer (EFG 1972, 614); ebenso uE der Reporter eines Kulturmagazins, der im Auftrag des Senders Filmbeiträge herstellt, wobei der Sender Form und Inhalt dieser Filme bes...

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