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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Arbeitnehmer / I. Entscheidend: Gesamtbild der Verhältnisse

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Rz. 8

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Der Begriff ‚Dienstverhältnis’ – der in § 19 EStG übrigens erst mit der Einfügung von Abs 1 Satz 1 Nr 3 Satz 1 durch das JStG 2007 erscheint – fasst das zivilrechtliche Arbeitsverhältnis mit dem dienstrechtlichen Verhältnis der Beamten, Richter und Soldaten sowie der politischen Amtsträger (> Minister) für die LSt zusammen. Er gilt als zentraler Begriff des Lohnsteuerrechts (Giloy, DStZ 1974, 144; DB 1986, 822), ist aber ein den Verhältnissen anzupassender Typusbegriff (> Rz 3). Als Quelle für die > Einkünfte eines Stpfl (ArbN) aus nichtselbständiger Arbeit wird das ‚Dienstverhältnis’ auch an anderen Stellen des EStG verwendet: Nicht nur bei den Vorschriften für den LSt-Abzug in §§ 38ff EStG, sondern auch in § 6a Abs 3–5 EStG zur Pensionsrückstellung und in § 9 Abs 6 Satz 1 EStG (> Bildungsaufwendungen Rz 19 ff). Dabei gibt es uE keine abweichende Begriffsbestimmung.

 

Rz. 9

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Für die Abgrenzung der Einkunftsarten im Einzelfall wird auf das Gesamtbild der Verhältnisse abgestellt (BFH 223, 425 = BStBl 2009 II, 374 mwN). Nicht entscheidend ist, wie die Beteiligten ihr Vertragsverhältnis bezeichnen. Es ist nicht nur auf den Wortlaut des Vertrags, die Art der Tätigkeit (> Rz 35 ff), die Lebensstellung oder die Art der Entlohnung (> Rz 50 ff) abzustellen, sondern der gesamte Inhalt des Vertrags und seine tatsächliche Durchführung sind zu würdigen (BFH 129, 565 = BStBl 1980 II, 303 – Erstellung von Beitragsübersichten und Kontenspiegeln für einen SV-Träger in Heimarbeit; BFH 144, 225 = BStBl 1985 II, 661 – Werbedamen; BFH 169, 154 = BStBl 1993 II, 155 mwN – Stromableser; BFH 250, 132 = BStBl 2015 II, 903 – Telefoninterviewer). Dabei werden die für und gegen die Nichtselbständigkeit sprechenden Einzelmerkmale nach ihrer Bedeutung gewichtet und gegeneinander abgewogen (vgl BFH 144, 225 aaO; BFH/NV 2007, 426 = HFR 2007, 228 zu > Hostessen). Die Art der ausgeübten Tätigkeit (> Rz 35 ff) führt allein nicht weiter, wenn diese Tätigkeit sowohl im Rahmen eines Dienstverhältnisses als auch in freier Mitarbeit, dh von einem gewerblich oder selbständig (freiberuflich) tätigen Unternehmer geleistet werden kann. Die zutreffende Beurteilung bedarf dann weiterer Kriterien (> Rz 60 ff).

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