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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Arbeitnehmer / I. Gründe für einen besonderen steuerlichen Arbeitnehmerbegriff

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Rz. 1

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Einen einheitlichen Arbeitnehmerbegriff für das Steuerrecht, das Arbeitsrecht und das Sozialrecht gibt es nicht. Er wäre zwar im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsordnung und der Rechtsanwendung an sich geboten und von der Praxis gefordert (vgl zB Bonjean, DStR 24/2017, Editorial). Die Zielsetzungen dieser Rechtsgebiete sind aber zu unterschiedlich: Das Arbeitsrecht will die vom Unternehmer persönlich abhängige Person schützen. Auch das öffentliche Dienstrecht regelt Rechte und Pflichten von Beamten, Richtern und Soldaten. Das SV-Recht kennt den gegen Krankheit und Altersarmut zu versichernden ‚Beschäftigten’; seine Zielsetzung ist die Sicherung des Beitragsaufkommens während der Beschäftigungsphase. Ziel des Steuerrechts ist hingegen die Finanzierung staatlicher Aufgaben durch den sicheren Steuerabzug an der Quelle. ‚Arbeitnehmer’ ist hier nur die rechtstechnisch bedingte Verkürzung für den Bezieher von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit iSv § 19 EStG (> Rz 50 ff).

 

Rz. 2

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Deshalb besteht keine rechtliche Bindung zwischen Arbeits- und SV-Recht einerseits und Steuerrecht andererseits (BFH 209, 162 = BStBl 2005 II, 730; BFH/NV 2012, 1968; EFG 2014, 538 = DStRE 2015, 130 mwN). Dem Arbeits-/Dienstrecht kommt vielmehr nur indizielle Bedeutung zu. Das Steuerrecht bedient sich des Begriffs ‚Arbeitnehmer’ aus anderen Rechtsgebieten, weil er für die Masse der Fälle geeignet ist (zu Abweichungen vgl auch die Einzelfälle bei > Rz 130); für die verbleibenden Fälle sind eigene steuerliche Merkmale bestimmend (> Rz 5–62). Zur Abgrenzung von einer selbständig ausgeübten freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit > Rz 60 ff. Der im SV-Recht benutzte Begriff der Scheinselbständigkeit ist mit dem steuerrechtlichen ArbN...

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