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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 23.01.2014 - 6 K 2294/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsätzliche Ausführungen zum steuerrechtlichen Begriff des Arbeitnehmers und zur Gewinnauswirkung von Einzahlungen in eine Rückdeckversicherung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der steuerrechtliche Arbeitnehmerbegriff ist eigenständiger Natur und steht mit der sozialrechtlichen Einordnung nicht zwangsläufig in Einklang.

2. Einzahlungen in eine Rückdeckversicherung wirken sich bei einem Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung ermittelt, bereits im Zeitpunkt der Zahlung und nicht erst mit Beginn der Rentenzahlung aus.

3. Aufwendungen für Verpflegungen von Seminarteilnehmern unterliegen dem Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG, auch wenn sie im Seminarpreis inbegriffen sind.

 

Normenkette

EStG §§ 19, 15, 4 Abs. 3, 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.12.2017; Aktenzeichen VIII R 9/14)

 

Tatbestand

Streitig ist im Wesentlichen, ob die Klägerin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb erzielt sowie verschiedene Betriebsausgaben der Kläger, insbesondere im Zusammenhang mit Prämienzahlungen in eine Rückdeckversicherung.

Die Kläger werden antragsgemäß zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt als Zahnarzt Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Die Klägerin ist gelernte Arzthelferin. Sie erklärte für die Streitjahre Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit für ihre Tätigkeit in der Zahnarztpraxis des Klägers. Daneben betreibt sie ein Institut für biophysikalische Informationstherapien, für das sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt. Neben dem Handel mit Medizinartikeln bietet sie über dieses Unternehmen Fortbildungen für Zahnärzte und deren medizinische Fachangestellten an.

Die Klägerin ist seit 1. Juli 1995 in der Praxis ihres Ehemannes tätig. Ausweislich des für die ...

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