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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Filmgewerbe

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Rz. 1

Stand: EL 145 – ET: 02/2026

Ob ein Mitarbeiter selbständig oder > Arbeitnehmer ist, bestimmt sich nach allgemeinen Grundsätzen. Zur Abgrenzung der > Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit im Einzelnen > Arbeitnehmer Rz 8 ff, 60 ff. Bei Filmschaffenden stellt der BFH auf die für > Künstler geltenden Grundsätze ab (BFH 109, 357 = BStBl 1973 II, 636; BFH 126, 271 = BStBl 1979 II, 131).

 

Rz. 2

Stand: EL 145 – ET: 02/2026

Um die Abgrenzung zwischen selbständiger und nichtselbständiger Arbeit bei Künstlern und verwandten Berufen zu erleichtern, hat die FinVerw allgemeine Grundsätze aufgestellt; vgl BMF vom 05.10.1990, BStBl 1990 I, 638. Daraus ergibt sich Folgendes:

 

Rz. 3

Stand: EL 145 – ET: 02/2026

> Schauspieler, > Regisseure, Kameraleute, Regieassistenten und sonstige Mitarbeiter in der Filmproduktion sind idR in den geschäftlichen Organismus des ArbG eingegliedert und damit nichtselbständig tätig (BFH 103, 421 = BStBl 1972 II, 88; EFG 1984, 176). Synchronsprecher sind hingegen regelmäßig selbständig tätig, weil sie anders als Schauspieler nicht so fest in den Organismus des die Synchronisation durchführenden Unternehmens eingegliedert und zeitlich nicht so stark abhängig sind (BFH 133, 357 = BStBl 1981 II, 706); ebenso bei einem Synchronsprecher, der für zahlreiche Synchronunternehmen eine Vielzahl von Aufträgen übernimmt, die nicht durch einen Rahmenvertrag miteinander verbunden sind (BFH 126, 271 = BStBl 1979 II, 131). Das gilt für Lippensynchronsprecher ebenso wie für andere, die zB bei Kultur-, Lehr- oder Werbefilmen den Begleittext in einer anderen Sprache sprechen sowie für Synchronregisseure. Fotomodelle aus dem Ausland, die für eine kurze Zeit in Deutschland bei Werbefilmen mitwirken, können selbständig sein (BFH 218, 233 = BStBl 2009 II, 931; > M...

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