1 Einführung
Das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG), das am 1.11.2024 in Kraft treten wird, ermöglicht es in § 2 SBGG volljährigen Menschen durch eine Erklärung gegenüber dem Standesamt die Änderung ihres Geschlechtseintrags und die Änderung ihrer Vornamen zu bewirken. Die gewünschte Änderung muss 3 Monate vor der Erklärung gegenüber dem Standesamt angemeldet werden (§ 4 SBGG).
Durch dieses Gesetz entstehen an zwei Stellen auch arbeitsrechtliche Berührungspunkte.
2 Anpassung von Arbeitsverträgen, Zeugnissen und anderen Leistungsnachweisen
Nach § 10 Abs. 2 SBGG kann die Person u.a. verlangen, dass Zeugnisse und andere Leistungsnachweise und damit vergleichbare Dokumente sowie Ausbildungs- und Dienstverträge, soweit diese Angaben zum Geschlecht oder zu den Vornamen enthalten und zur Aushändigung an die Person bestimmt sind, mit dem geänderten Geschlechtseintrag und den geänderten Vornamen neu ausgestellt werden, soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden kann.
Die Regelung dürfte vor allem Arbeitszeugnisse betreffen, die der Arbeitgeber dann neu und entsprechend geändert ausstellen muss. Dabei sind Rückschlüsse auf eine Neuausstellung des Zeugnisses zu vermeiden, soweit das möglich ist. Da der Anspruch erst mit der Änderung des Geschlechtseintrags entsteht, kann er auch für erheblich zurückliegende Zeiträume und dort erstellte Dokumente geltend gemacht werden. Das kann aber dazu führen, dass ein Zeugnis nunmehr nicht mehr vom mittlerweile ausgeschiedenen Vorgesetzten oder Vertreter des Arbeitgebers unterschrieben werden kann. Dann müssen die entsprechenden Personen hinnehmen, dass nunmehr eine andere Person unterschreibt.
Es muss von Seiten der Person an der Änderung ein berechtigtes Interesse bestehen. Das kann für Zeugnisse in der Regel nicht abgestritten werden. Für die Änderung des Arbeitsvertrages dürft...