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Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag

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§ 1 Ziel des Gesetzes; Anwendungsbereich

 

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es,

 

1.

die personenstandsrechtliche Geschlechtszuordnung und die Vornamenswahl von der Einschätzung dritter Personen zu lösen und die Selbstbestimmung der betroffenen Person zu stärken,

 

2.

das Recht jeder Person auf Achtung und respektvolle Behandlung in Bezug auf die Geschlechtsidentität zu verwirklichen.

 

(2) Medizinische Maßnahmen werden in diesem Gesetz nicht geregelt.

 

(3) Hat eine Person nach Artikel 7a Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche deutsches Recht gewählt, ist eine Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen nur zulässig, wenn sie als Ausländer

 

1.

ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt,

 

2.

eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich rechtmäßig im Inland aufhält oder

 

3.

eine Blaue Karte EU besitzt.

§ 2 Erklärungen zum Geschlechtseintrag und zu den Vornamen

 

(1) 1Jede Person, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, kann gegenüber dem Standesamt erklären, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht in einem deutschen Personenstandseintrag geändert werden soll, indem sie durch eine andere der in § 22 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes vorgesehenen Angaben ersetzt oder gestrichen wird. 2Liegt kein deutscher Personenstandseintrag vor, so kann die Person gegenüber dem Standesamt erklären, welche der in § 22 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes vorgesehenen Angaben für sie maßgeblich ist oder dass auf die Angabe einer Geschlechtsbezeichnung verzichtet wird.

 

(2) Die Person hat mit ihrer Erklärung zu versichern, dass

 

1.

der gewählte Geschlechtseintrag beziehungsweise die Streichung des Geschlechtseintrags ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht,

 

2.

ihr die Tragweite der durch die Erklärung bewirkten Folgen bewusst ist.

 

(3) 1Mit der Erklärung nach Absatz 1 sind die Vornamen zu bestimmen, die di...

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