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A / 44 Akteneinsicht, Zeitpunkt [Rdn 553]

Detlef Burhoff, Michael Eggers
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Rdn 554

 

Literaturhinweise:

S. die Hinw. bei → Akteneinsicht, Allgemeines, Teil A Rdn 225.

 

Rdn 555

1. Da die AE eine der wichtigsten Waffen der Verteidigung im EV ist, muss der Verteidiger darauf achten, dass ihm so früh wie möglich AE gewährt wird.

 

☆ Es gilt der Grundsatz: Je früher, desto besser (dazu BVerfG NJW 1983, 1043).Je früher, desto besser (dazu BVerfG NJW 1983, 1043).

Das gilt auch für die Einsicht in in elektronischer Form geführte Akten (→ Akteneinsicht, elektronische Akte, Teil A Rdn 395). Durch die Einführung der §§ 32 ff. zum 1.1.2018 haben sich insoweit keine Änderungen ergeben.

 

Rdn 556

Dazu ist auf Folgendes hinzuweisen: Der Gesetzgeber verwendet in § 147 Abs. 1 den Begriff des Verteidigers. Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass – wegen § 137 Abs. 1 S. 1 – das AER erst dann geltend gemacht werden kann, wenn der Mandant des Verteidigers Beschuldigter i.S.d. StPO ist (→ Beschuldigter, Begriff, Teil B Rdn 1150). Das Recht zur AE ist nämlich nicht davon abhängig, ob die Ermittlungsbehörde gegen einen bestimmten Beschuldigten ermittelt. Deshalb hat auch der Vertreter/"Verteidiger" eines – nur tatverdächtigen – Zeugen das Recht zur AE (ähnlich LR-Jahn, § 147 Rn 120 m.w.N., der § 147 Abs. 1 entsprechend anwendet; → Akteneinsicht, Berechtigter, Teil A Rdn 295). Voraussetzung ist aber, dass ein EV oder zumindest → Vorermittlungen, Teil V Rdn 5469, eingeleitet worden sind (BGH NStZ-RR 2009, 145).

 

Rdn 557

2. Nach → Abschluss der Ermittlungen, Teil A Rdn 120, (§ 169a) muss dem Verteidiger bzw. ggf. dem (unverteidigten) Beschuldigten (§ 147 Abs. 4; → Akteneinsicht, Berechtigter, Teil A Rdn 285 ff.) auf jeden Fall (ausreichend) AE gewährt werden (zur Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zwischenverfahren durch ungenügende Gewährung von AE KG StV 2016, 54...

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