Verkauf einer Betriebsstätte investitionszulagenschädlich

Die Veräußerung einer Betriebsstätte ist schädlich für die Einhaltung der gesetzlichen Fristen im Investitionszulagenrecht. Das Gesetz weist hierbei keine planwidrigen Lücken auf, wie der BFH bestätigt hat.

Die Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz (InvzulG 2010) ist zwar in der Zwischenzeit ausgelaufen, die Entscheidung ist aber gleichwohl durchaus noch von Interesse. Sie zeigt, wie wichtig ist es, bei allen Umstrukturierungsmaßnahmen – seien dies nun Verkäufe oder Maßnahmen nach dem Umwandlungsteuergesetz – vorab zu prüfen, ob durch diese gegen steuerliche Fristen verstoßen wird. Oft sehen die Steuergesetze nämlich vor, dass etwa ein Wirtschaftsgut eine bestimmte Zeit nach der Maßnahme nicht veräußert werden darf.

Praxis-Hinweis: steuerliche Fristen bei Veräußerungen prüfen

Eine entsprechende Bestimmung gab es auch nach dem InvZulG. Zwar wurde hier versucht, die gesetzliche Regelung dadurch zu umgehen, dass der Käufer der Betriebsstätte sich vertraglich verpflichtete, die Wirtschaftsgüter nicht aus der Betriebsstätte zu entfernen, doch sah die Finanzverwaltung dies nicht als ausreichend an, um den gesetzlichen Vorgaben gerecht zu werden. Der BFH (BFH, Urteil v. 30.7.2020, III R 1/18) hat diese Auffassung bestätigt. Die vertragliche Regelung zeigt aber, dass den Vertragsparteien das steuerliche Risiko durchaus bewusst war. In Fällen einer unsicheren Rechtslage kommt der Einholung einer verbindlichen Auskunft beim Finanzamt – insbesondere vor der Durchführung der Maßnahme – in Betracht. Diese ist allerdings regelmäßig mit Kosten verbunden, selten schnell zu erlangen und es kann natürlich nicht garantiert werden, dass die Auskunft auch entsprechend den Wünschen der Steuerpflichtigen ausfällt. Letztlich hilft allein die saubere Prüfung der rechtlichen Folgen durch einen fachkundigen Berater.

Sachverhalt: Verbleibensvoraussetzungen bei Investitionszulagen

Die Klägerin handelte mit Baustoffen und Bauelementen. In den Jahren 2008 bis 2011 unterhielt sie hierbei eine Betriebsstätte, für die sie Investitionszulage erhielt. Im Jahr 2012 verkaufte sie die Betriebsstätte. In einer Vereinbarung des Kaufvertrages wurde niedergelegt, dass bezüglich der Wirtschaftsgüter, für die Investitionszulage gewährt worden war, der Käufer sich verpflichtete, die Wirtschaftsgüter in der Betriebsstätte zu belassen. Im Rahmen einer Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt gleichwohl die Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Investitionszulage nicht erfüllt seien. Durch den Verkauf der Wirtschaftsgüter sei gegen die Verbleibensvoraussetzungen verstoßen worden. Einspruch und Klage vor dem Finanzgericht (FG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 15.3.2017, 1 K 1151/14) hatten keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe: Wirtschaftsgut muss 5 Jahre im Betriebsvermögen verbleiben

Auch der BFH wies die Revision gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt zurück. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 InvZulG ist es unter anderem erforderlich, dass das angeschaffte und begünstigte Wirtschaftsgut 5 Jahre im Betriebsvermögen der Betriebsstätte verbleibt. Durch die Veräußerung der gesamten Betriebsstätte wurde gegen diese Voraussetzung verstoßen, da die Betriebsstätte nicht mehr der Klägerin zuzurechnen ist. Eine Ausnahme sieht das Gesetz nur vor, wenn die Veräußerung an ein verbundenes Unternehmen erfolgt. Die Erwerberin der Betriebsstätte war aber kein mit der Klägerin verbundenes Unternehmen. Der Abschluss der Verpflichtung, die Wirtschaftsgüter in der Betriebsstätte zu belassen, ändert an dieser Rechtslage nichts. Eine erweiterte Auslegung des Gesetzes kommt nicht in Betracht, da hier keine planwidrige Regelungslücke gegeben ist.


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