Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionszulagenrechtliche Zugehörigkeits-/Verbleibensvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 2010 bei Verkauf der Betriebsstätte innerhalb des Bindungszeitraums nicht erfüllt

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die in § 2 Abs. 1 S. 1 InvZulG 2010 normierte Tatbestandsmerkmal „Zugehörigkeit zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte eines begünstigten Betriebs des Anspruchsberechtigten” für einen fünfjährigen Bindungszeitraum ist auch dann nicht erfüllt, wenn bei einem innerhalb der fünfjährigen Bindungszeitraums erfolgenden Verkauf der Betriebsstätte durch vertragliche Regelungen eine der Gesamtrechtsnachfolge vergleichbare Rechtslage geschaffen wird, indem der übernehmende Betrieb (Nutzer) auf Grundlage eines notariellen Wirtschaftsgüterkauf- und Übernahmevertrags sämtliche Wirtschaftsgüter der Betriebsstätte übernimmt und sich zugleich vertraglich gegenüber dem Investor verpflichtet, dessen Pflichten aus dem Förderverhältnis zu erfüllen.

2. § 2 Abs. 1 S. 1 InvZulG in der ab 2007 gültigen Fassung fordert, dass – abgesehen von den Ausnahmen Gesamtrechtsnachfolge oder Übertragung an ein verbundenes Unternehmen – Investor und Nutzender des begünstigten Wirtschaftsgutes während des Bindungszeitraums grundsätzlich rechtlich identisch sein müssen. Anders als nach der Rechtlage unter Geltung des InvZulG 2005 ist es nunmehr zulageschädlich, wenn innerhalb des Bindungszeitraums eine Übertragung oder ein Verkauf eines begünstigten Wirtschaftsgutes an ein anderes Unternehmen erfolgt, welches für sich genommen ebenfalls die Fördervoraussetzungen erfüllt.

 

Normenkette

InvZulG 2010 § 2 Abs. 1 Sätze 1, 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.07.2020; Aktenzeichen III R 1/18)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob im Zusammenhang mit dem Verkauf der Betriebsstätte die Zugehörigkeits- und Verbleibensvoraussetzungen erfüllt sind.

Die Klägerin produziert und handelt Baustoffe und Bauelemente aus mineralischen Stoffen. Ihr Unternehmenssitz befindet sich in Z (Y). Im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2011 errichtete sie in X in der W eine Betriebsstätte für die Produktion und den Vertrieb von Glaswolle für die Dämmstoffindustrie.

Hierfür erhielt sie in den Jahren 2008 bis 2011 Investitionszulagen i.H.v. insgesamt EUR, welche anteilig für die Anschaffung/Herstellung beweglicher Wirtschaftsgüter und von Gebäuden gewährt wurde.

Mit Bescheid vom 29. November 2010 über die gesonderte Feststellung über Bemessungsgrundlage und Investitionszulagensätze für die Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz 2010 für das Kalenderjahr 2009 setzte der Beklagte die Bemessungsgrundlage auf EUR und den Investitionszulagensatz auf 12,5 % fest. Mit Bescheid vom 3. Dezember 2010 änderte er die Bemessungsgrundlage auf EUR.

Mit Bescheid vom 11. Oktober 2011 über die gesonderte Feststellung über Bemessungsgrundlage und Investitionszulagensätze für die Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz 2010 für das Kalenderjahr 2010 setzte der Beklagte die Bemessungs-grundlage auf EUR und den Investitionszulagensatz auf 12,5 % fest.

Mit Bescheid vom 25. September 2012 über die gesonderte Feststellung über Bemessungsgrundlage und Investitionszulagensätze für die Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz 2010 für das Kalenderjahr 2011 setzte der Beklagte die Bemessungs-grundlage auf EUR und den Investitionszulagensatz auf 12,5 % fest. Mit Bescheid vom 21. Februar 2013 änderte er die Bemessungsgrundlage auf EUR.

Alle Bescheide ergingen unter Vorbehalt der Nachprüfung (VdN).

Mit notariellem Wirtschaftsgüterkauf- und Übertragungsvertrag vom 29. November 2012, (Urkunde datiert auf den 30. November 2012) des Notars D verkaufte die Klägerin die streitgegenständliche Betriebsstätte in X bestehend aus Grundbesitz, Produktionsanlagen, Anlagen und Betriebseinrichtungen an die Fa. K, V (im Folgenden K). Der Kaufvertrag wurde zum 31. Januar 2013 wirksam und umfasste sämtliche Wirtschaftsgüter der Betriebsstätte in X.

In dem Kaufvertrag hat die K unter Ziffer 4.7 gegenüber der Klägerin die Verantwortung übernommen, ab dem Zeitpunkt der Übernahme die Pflichten aus dem Förderrechtsverhältnis gegenüber der Klägerin zu erfüllen. Geregelt ist u.a., dass soweit gegen die Klägerin Rückzahlungsansprüche hinsichtlich der Subventionen geltend gemacht werden, weil die K die in der Anlage aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt, die K die Klägerin hiervon freistellen wird. Die K hatte sich in diesen Bedingungen insbesondere dazu verpflichtet, die investitionszulagenbegünstigten Wirtschaftsgüter bis zum 31. Dezember 2016 in der Betriebsstätte zu belassen und dort entsprechend dem Zuwendungszweck zu verwenden. Wegen des Wortlautes der Vereinbarung wird auf den Kaufvertrag Bezug genommen.

Der Kaufvertrag enthält unter Ziffer 9.3 noch eine Klausel, wonach die Klägerin vom Vertrag zurücktreten kann, wenn das Wirtschaftsminister...

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