Ungeahntes Steuerrisiko bei Fremdwährungsverlusten aus Darlehen
Nach § 8b Abs. 3 Satz 4 ff. KStG dürfen Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einem Darlehen das Einkommen einer Kapitalgesellschaft nicht mindern, wenn
- die Kapitalgesellschaft das Darlehen einer anderen in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft gewährt hat,
- an der sie zu mehr als 25% beteiligt ist.
Von der Einkommenskorrektur wird ausnahmsweise abgesehen, wenn der Nachweis erbracht werden kann, das ein fremder Darlehensgeber unter denselben Voraussetzungen auch eine Gewinnminderung aus der Darlehensgewährung hinnehmen hätte müssen (Fremdvergleich nach § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG).
Praxis-Beispiel zum Grundfall:
Die XY-GmbH gewährt einer Tochter-Kapitalgesellschaft, an der sie zu 100 % beteiligt ist, ein Darlehen über 20.000 Euro und spricht aus unternehmerischen Überlegungen einen Darlehensverzicht aus. Das Einkommen der XY-GmbH beträgt 120.000 Euro. Der Nachweis, dass auch ein fremder Dritter auf das Darlehen verzichtet hätte, wird nicht erbracht.
| Einkommen der XY-GmbH (darin enthalten die Gewinnminderung aus dem Darlehensverzicht in Höhe von 20.000 Euro) | 120.000 Euro |
+ | Korrektur nach § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG In Höhe der Gewinnminderung aus der Darlehensgewährung | 20.000 Euro |
= | Zu versteuerndes Einkommen der XY-GmbH neu | 140.000 Euro |
Korrekturvorschrift greift auch bei Fremdwährungsverlust
Diese Korrekturvorschrift nehmen Betriebsprüfer der Finanzverwaltung zum Anlass, auch einen erlittenen Fremdwährungsverlust nicht zum Abzug zuzulassen.
Praxis-Beispiel zu Fremdwährungsverlust:
Die XY-GmbH gewährt einer im Ausland ansässigen Tochter-Kapitalgesellschaft ein Fälligkeitsdarlehen in polnischen Zloty. Bei Rückzahlung war das Darlehen wegen eines Fremdwährungsverlusts 20.000 Euro weniger wert. Eine Sicherheit wurde bei dieser Darlehensgewährung nicht vereinbart.
Folge: Da hier eine Gewinnminderung aus einer Darlehensgewährung an eine Kapitalgesellschaft vorliegt und der Darlehensgeber an dieser zu mehr als 25% beteiligt ist, kommt es beim Einkommen der XY GmbH zu einer Zurechnungskorrektur von 20.000 Euro (= Fremdwährungsverlust).
Fremdvergleich für Fremdwährungsverlust bei fehlender Darlehenssicherung nicht möglich
Hier sollte man eigentlich mit dem Fremdvergleich kontern können. Denn hätte ein fremder Darlehensgeber ein Fälligkeitsdarlehen in ausländischer Währung gewährt, hätte auch er einen Fremdwährungsverlust erlitten. Doch diese Argumentation lehnen die Betriebsprüfer mit dem Hinweis auf die Bundestagsdrucksache zur Einführung der Vorschrift ab (Bundestags-Drucksache 16/6290, Seite 74). Dort steht sinngemäß: Die Darlehensgewährung ohne Sicherheit zwischen verbundenen Unternehmen ist fremdunüblich. Im Umkehrschluss kann auch kein Fremdvergleich mehr nach § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG mehr geführt werden.
Praxis-Tipp: 2 Möglichkeiten für die einkommensmindernde Geltendmachung
Es gibt also zwei Möglichkeiten, einen Fremdwährungsverlust bei Darlehensgewährung an eine Tochter-Kapitalgesellschaft einkommensmindernd geltend machen zu können,
- Es wird kein Darlehen in einer Fremdwährung, sondern in Euro vereinbart. Dann ist ein Fremdwährungsverlust kein Thema.
- Bei Darlehensgewährung in Fremdwährung wird eine übliche Sicherheit vereinbart. In diesem Fall könnte der Fremdvergleich geführt werden, dass auch ein fremder Darlehensgeber einen Fremdwährungsverlust erlitten hätte. Damit wäre die Korrektur nach § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG vom Tisch.
Diese Informationen könnten Sie auch interessieren:
Praxis-Tipp - Rechnungsberichtigung - Rückwirkende Rechnungsberichtigung - Stand der Dinge
-
Pauschalversteuerung von Geschenken
3.103
-
Welche Geschenke an Geschäftsfreunde abzugsfähig sind
2.145
-
Steuerfreie Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand
1.9558
-
Verjährung von Forderungen 2025: 3-Jahresfrist im Blick behalten
1.807
-
Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2025
1.5552
-
Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2024
1.551
-
Zuzahlungen des Arbeitnehmers bei privater Nutzung des Firmenwagens
1.3317
-
Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2026
1.307
-
Geschenke über 50 EUR (bis 31.12.2023: 35 EUR): Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug dennoch möglich
1.232
-
Aufwendungen für eine neue Einbauküche müssen abgeschrieben werden
1.224
-
Fördermittel-Radar für Unternehmen
16.03.2026
-
So profitieren Arbeitnehmer und Unternehmer bei der Steuer
05.03.2026
-
Die Leere im Controlling – Kann KI den Fachkräftemangel in Finanzabteilungen lösen?
03.03.2026
-
BMF-Schreiben: Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen, Anschaffungskosten, Herstellungskosten
02.03.2026
-
So ordnet die Finanzverwaltung Betriebe in Größenklassen ein
26.02.2026
-
Wie KI die Rollen im Finanzbereich bis 2030 neu definiert
24.02.2026
-
Ein Wegweiser zur zukunftsfähigen Finanzabteilung
12.02.2026
-
Reisekosten: Wie müssen die Verpflegungskosten gebucht werden, um den Vorsteuerabzug zu erhalten?
11.02.20264
-
Firmenwagenbesteuerung: Stellplatzkosten mindern den geldwerten Vorteil nicht
10.02.2026
-
Abgabefrist für die Steuererklärung
04.02.20261