Verbundene Unternehmen - riskante Fremdwährungsverluste

Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens für Kapitalgesellschaften gibt es eine körperschaftsteuerliche Korrekturvorschrift, die zwar schon seit 2008 anzuwenden, in der Praxis allerdings ziemlich unbekannt ist. Die Rede ist von Korrekturvorschrift nach § 8b Abs. 3 Satz 4 ff. KStG, die auch einen Fremdwährungsverlust bei Darlehen zwischen verbundenen Unternehmen betrifft.

Nach § 8b Abs. 3 Satz 4 ff. KStG dürfen Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einem Darlehen das Einkommen einer Kapitalgesellschaft nicht mindern, wenn

  • die Kapitalgesellschaft das Darlehen einer anderen in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft gewährt hat,
  • an der sie zu mehr als 25% beteiligt ist.

Von der Einkommenskorrektur wird ausnahmsweise abgesehen, wenn der Nachweis erbracht werden kann, das ein fremder Darlehensgeber unter denselben Voraussetzungen auch eine Gewinnminderung aus der Darlehensgewährung hinnehmen hätte müssen (Fremdvergleich nach § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG).

Praxis-Beispiel zum Grundfall:

Die XY-GmbH gewährt einer Tochter-Kapitalgesellschaft, an der sie zu 100 % beteiligt ist, ein Darlehen über 20.000 Euro und spricht aus unternehmerischen Überlegungen einen Darlehensverzicht aus. Das Einkommen der XY-GmbH beträgt 120.000 Euro. Der Nachweis, dass auch ein fremder Dritter auf das Darlehen verzichtet hätte, wird nicht erbracht.

 

Einkommen der XY-GmbH (darin enthalten die Gewinnminderung aus dem Darlehensverzicht in Höhe von 20.000 Euro)

120.000 Euro

+

Korrektur nach § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG In Höhe der Gewinnminderung aus der Darlehensgewährung

20.000 Euro

=

Zu versteuerndes Einkommen der XY-GmbH neu

140.000 Euro

Korrekturvorschrift greift auch bei Fremdwährungsverlust

Diese Korrekturvorschrift nehmen Betriebsprüfer der Finanzverwaltung zum Anlass, auch einen erlittenen Fremdwährungsverlust nicht zum Abzug zuzulassen.

Praxis-Beispiel zu Fremdwährungsverlust:

Die XY-GmbH gewährt einer im Ausland ansässigen Tochter-Kapitalgesellschaft ein Fälligkeitsdarlehen in polnischen Zloty. Bei Rückzahlung war das Darlehen wegen eines Fremdwährungsverlusts 20.000 Euro weniger wert. Eine Sicherheit wurde bei dieser Darlehensgewährung nicht vereinbart.

Folge: Da hier eine Gewinnminderung aus einer Darlehensgewährung an eine Kapitalgesellschaft vorliegt und der Darlehensgeber an dieser zu mehr als 25% beteiligt ist, kommt es beim Einkommen der XY GmbH zu einer Zurechnungskorrektur von 20.000 Euro (= Fremdwährungsverlust).

Fremdvergleich für Fremdwährungsverlust bei fehlender Darlehenssicherung nicht möglich

Hier sollte man eigentlich mit dem Fremdvergleich kontern können. Denn hätte ein fremder Darlehensgeber ein Fälligkeitsdarlehen in ausländischer Währung gewährt, hätte auch er einen Fremdwährungsverlust erlitten. Doch diese Argumentation lehnen die Betriebsprüfer mit dem Hinweis auf die Bundestagsdrucksache zur Einführung der Vorschrift ab (Bundestags-Drucksache 16/6290, Seite 74). Dort steht sinngemäß: Die Darlehensgewährung ohne Sicherheit zwischen verbundenen Unternehmen ist fremdunüblich. Im Umkehrschluss kann auch kein Fremdvergleich mehr nach § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG mehr geführt werden.

Praxis-Tipp: 2 Möglichkeiten für die einkommensmindernde Geltendmachung

Es gibt also zwei Möglichkeiten, einen Fremdwährungsverlust bei Darlehensgewährung an eine Tochter-Kapitalgesellschaft einkommensmindernd geltend machen zu können,

  • Es wird kein Darlehen in einer Fremdwährung, sondern in Euro vereinbart. Dann ist ein Fremdwährungsverlust kein Thema.
  • Bei Darlehensgewährung in Fremdwährung wird eine übliche Sicherheit vereinbart. In diesem Fall könnte der Fremdvergleich geführt werden, dass auch ein fremder Darlehensgeber einen Fremdwährungsverlust erlitten hätte. Damit wäre die Korrektur nach § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG vom Tisch.

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