Rückwirkende Rechnungsberichtigung – Stand der Dinge
Eigentlich sollte man meinen, dass die Umsatz- und Betriebsprüfer des Finanzamts die Finger von der Kürzung des Vorsteuerabzugs wegen formell unkorrekter Eingangsrechnungen lassen. Schließlich hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Unternehmer die formell fehlerhaften Rechnungen rückwirkend berichtigen dürfen. Doch in Praxis kürzen die Prüfer in solchen Situationen weiter munter die Vorsteuer. Doch Unternehmer können sich wehren.
Kürzt das Finanzamt einem Unternehmer den Vorsteuerabzug, weil einer Eingangsrechnung beispielsweise eine detaillierte Leistungsbeschreibung fehlt und der Unternehmer kann bis zur Bestandskraft des Umsatzsteuerbescheids eine berichtigte Rechnung vorlegen, gilt die Berichtigung rückwirkend (EuGH, Urteil v. 15.9.2016, Rs. C-518/14; Senatex). Das bedeutet für Unternehmer vor allem: Es fallen keine Nachzahlungszinsen für die Vorsteuerkürzung an.
Finanzverwaltung bevorzugt bei Rechnungsberichtigung neue BFH-Rechtsprechung
Schuld daran, dass die Finanzämter die eigentlich eindeutige EuGH-Rechtsprechung ablehnen, ist ein Urteil des Bundesfinanzhofs, nachdem eine Rechnung bestimmte Mindestangaben erfüllen muss. Fehlen diese Mindestangaben, ist eine rückwirkende Rechnungsberichtigung nicht möglich, weil keine berichtigungsfähige Rechnung vorliegt, sondern nach Ergänzung eine erstmalige Rechnung (BFH, Urteil v. 20.10.2016, Az. V R 26/15).
Nur wenn eine Rechnung folgende Mindestangaben enthält, soll nach diesem BFH-Urteil die rückwirkende Rechnungsberichtigung nach der EuGH-Rechtsprechung möglich sein:
- Rechnungsaussteller
- Leistungsempfänger
- Leistungsbeschreibung
- Entgelt
- Gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer
Das bedeutet mit anderen Worten: Fehlt einer Eingangsrechnung die Steuernummer bzw. die USt-Id-Nr. des Rechnungsausstellers, ist eine rückwirkende Rechnungsberichtigung zulässig (Steuernummer ist lt. BFH keine Mindestangabe). Fehlt dagegen die Leistungsbeschreibung (ist nach BFH Mindestangabe), ist zwar eine Rechnungsberechtigung möglich, aber eben nicht rückwirkend.
Verhaltensknigge bei Rechnungsberichtigung
Kürzt das Finanzamt den Vorsteuerabzug wegen formellen Mängeln in der Eingangsrechnung, sollte eine Rechnungsberichtigung durchgeführt und gegen den Umsatzsteuerbescheid Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch ist folgendermaßen zu begründen:
- Die Finanzverwaltung arbeitet laut einer internen Mitteilung an einem BMF-Schreiben zur rückwirkenden Rechnungsberichtigung.
- Die Finanzverwaltung hat sich noch nicht mit einem neueren Urteil des EuGH auseinandergesetzt, wonach der Vorsteuerabzug wegen fehlender Rechnungsvoraussetzungen nicht gekürzt werden darf, wenn die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nachvollziehbar vorlagen (EuGH, Urteil v. 15.9.2016, Rs. C-516/14; Barlis 06).
Fazit: Einspruch und Antrag auf Ruhen des Verfahrens zu empfehlen
Bei der Rechnungsberichtigung ist also das letzte Wort noch nicht gesprochen. Um alle Rechte zu wahren, ist der Einspruch und bis zum Ergehen eines BMF-Schreibens gegebenenfalls ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens gegen nachteilige Steuerbescheide empfehlenswert.
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