Unternehmereigenschaft beim Verkauf von Gegenständen

Der BFH hat in seinem Urteil vom 26. April 2012 bei einem eBay-Verkäufer die Unternehmereigenschaft bejaht. Dieser hatte eine Vielzahl von Gebrauchsgegenständen über mehrere Jahre verkauft.

Nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen der Umsatzsteuer, wenn der Leistungserbringer nachhaltig tätig und damit Unternehmer ist.

Hierzu hat der BFH in seinem Urteil vom 26. April 2012 (BFH, Az. V R 2/11) bei einem eBay-Verkäufer die Unternehmereigenschaft bejaht, wenn eine Vielzahl von Gebrauchsgegenständen (ca. 300 pro Jahr) über mehrere Jahre verkauft werden. Eine bereits beim Einkauf bestehende Wiederverkaufsabsicht ist dabei keine Voraussetzung. Vielmehr liegt bei der laufenden Veräußerung von Gegenständen dann keine nur private Vermögensverwaltung mehr vor, wenn der Verkäufer aktive Schritte zum Vertrieb der Verkaufsobjekte unternimmt, die denen eines Händlers gleichen. Diese Voraussetzung sah der BFH als erfüllt an.

Praxishinweis

Der BFH stellt auf das Gesamtbild der Verhältnisse ab (Dauer und Intensität des Tätigwerdens, Höhe der Entgelte, Anzahl der Verkäufe, Marktauftritt). Das Urteil bietet daher nur Indizien für die Beurteilung anderer Fälle.

Schlagworte zum Thema:  Unternehmer, Umsatzsteuer