Verkäufe über Internet-Handelsplattformen
Internet-Handelsplattformen wie eBay finden seit Jahren viel Zulauf – sowohl auf der Abnehmer- als auch auf der Verkäuferseite. So mancher sieht hier die Gelegenheit, schnelles Geld zu machen. Steuerlich ist das aber nicht ohne: Betrachtet das Finanzamt Sie aufgrund dieser Tätigkeiten als Unternehmer, wird Umsatzsteuer fällig.
Sachverhalt: Verkauf mehrerer Hundert Pelzmäntel über eBay
In einem Fall, den kürzlich der Bundesfinanzhof zu entscheiden hatte, brachte eine anonyme Anzeige eines „ehrlichen Bürgers“ die Sache ins Rollen. Diesem war aufgefallen, dass eine Frau und ihr Mann bei eBay unter verschiedenen Nicknames mehrere Hundert Pelzmäntel verkauft hätten. Das Finanzamt ging der Sache nach und stellte in der Tat fest, dass über die Konten des Mannes zahlreiche Haushaltsgegenstände sowie knapp 80 Pelzmäntel verkauft worden waren. Bei den Konten der Ehefrau wechselten 140 Pelzmäntel die Besitzerin.
Die Frau erklärte, die Gegenstände entstammten der Auflösung des umfangreichen Junggesellenhaushalts ihres Mannes. Die Pelzmäntel wiederum hätten der Schwiegermutter gehört, die davon eine stattliche Sammlung besessen hätte. Aber das Finanzamt wurde erneut stutzig: Schon allein die Tatsache, dass Pelze in unterschiedlichen Größen verkauft worden seien, lasse den Schluss zu, dass es sich nicht um privaten Besitz der Schwiegermutter gehandelt habe.
Entscheidung des BFH
Nach einer anderslautenden Entscheidung der Vorinstanz schloss sich nun auch der Bundesfinanzhof der Auffassung der Finanzverwaltung an. Unabhängig davon, dass die Frau bereits auf anderem Gebiet als Finanzdienstleisterin unternehmerisch tätig sei, müsse hier darauf geschaut werden, ob sie auf der Handelsplattform aktive Schritte zur Vermarktung gemacht hätte. Auch die Dauer, die Zahl der Kunden und die Höhe der Einnahmen seien Gesichtspunkte, die für die Einstufung als Unternehmer essentiell seien. Im vorliegenden Fall beantwortete das Gericht diese Frage mit ja, denn die Klägerin selbst verfügte über mindestens 2 Verkäuferkonten: „Dies geht über die schlichte Veräußerung nicht mehr benötigter privater Gegenstände erheblich hinaus“, meinten die Richter in ihrer Urteilsbegründung.
Auch den Hinweis auf eine Sammlung ließ der BFH nicht gelten. Pelzmäntel seien – im Gegensatz zu Briefmarken, Münzen oder historischen Fahrzeugen – keine Sammlerstücke, sondern Gebrauchsgegenstände. Bei Briefmarken oder auch Münzen sei aufgrund ihres Liebhaberwerts davon auszugehen, dass sie aus privaten Neigungen zusammengetragen werden. Bei den Pelzen liege die Sache anders, zumal hier aufgrund der unterschiedlichen Pelzarten, Marken, Konfektionsgrößen und Ärmellängen nicht ersichtlich sei, welches Sammelthema verfolgt werden solle.
Praxistipp
Der Bundesfinanzhof weist außerdem darauf hin, dass auch eine begrenzte Tätigkeitsdauer nicht gegen unternehmerisches Handeln spricht: Wenn jemand hohen Organisationsaufwand betreibt, um Dinge auf eBay zu verkaufen, muss er daher unter Umständen damit rechnen, dass seine Umsätze steuerpflichtig sind.
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