Umsatzsteuer: Steuersatz bei Restaurationsleistungen

Wann bei Restaurationsleistungen der ermäßigte Steuersatz angewendet werden darf und wann nicht, das ist immer wieder Streitpunkt zwischen Unternehmen und der Finanzverwaltung und es sind viele Einsprüche anhängig.

Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen weist in einer neuen Verfügung die Finanzbeamten an, bei welchen Einspruchsfällen dem Einspruch stattgegeben wird und bei welchen nicht.

So lautet die Verfügung, die Klarheit für Imbissbuden und Kinos bringt:

Die Erörterungen auf Bundesebene über die Veröffentlichung der BFH-Urteile vom 8.6.2011, XI R 37/08 , 30.6.2011, V R 3/07 , V R 35/08 , V R 18/10 , 12.10.2011, V R 66/09  und 23.11.2011, XI R 6/08  zur Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken sind noch nicht abgeschlossen. Gleichwohl können Sie die BFH-Rechtsprechung in eindeutigen Fällen bereits vorab anwenden und Anträgen und Einsprüchen stattgeben.

Eindeutige Fälle sind

1.

die Abgabe von Speisen an einem Imbissstand, bei dem lediglich Ablagebretter, Verzehrtheken und Stehtische vorhanden sind und

2.

die Abgabe von Nachos und Popcorn in einem Kino, bei dem das mit Tischen und Sitzgelegenheiten ausgestattete Foyer lediglich Treffpunkt und Warteraum ist.

 

In allen anderen Fällen, z.B. Imbissstand mit Sitzgelegenheit oder Partyserviceunternehmen wird gebeten nach dem Umsatzsteueranwendungserlass zu verfahren.

 

Quelle:

OFD Niedersachsen, Verfügung v. 14.6.2012, S 7100 - 441 - St 171

UStG § 3; UStAE Abschn. 3.6

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