Stipendium: Steuerfreier Ersatz für Gehaltsausfall

Stipendien aus öffentlichen Mitteln können steuerfrei sein – müssen aber nicht. Damit die Steuerfreiheit nicht verloren geht, ist es wichtig, dass die Zuwendungen zum Beispiel lediglich frühere Gehaltszahlungen ausgleichen. Der Bundesfinanzhof stellt nun klar, dass Stipendien zum Bestreiten des Lebensunterhalts auch auf Alter und akademische Vorbildung der Stipendiaten gewertet werden müssen.

Stipendien für Forschungsvorhaben oder zum Bestreiten des Lebensunterhalts sind steuerfrei

Wer als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule tätig ist, will meist weiterkommen. Zum Beispiel durch eine Promotion oder eine Habilitation. In dieser Zeit können die Betreffenden kaum Geld verdienen – und bewerben sich häufig für Stipendien. Ärgerlich ist es, wenn das Finanzamt zugreift und das gestiftete Geld besteuert. Das muss aber nicht so sein, entschied jüngst der Bundesfinanzhof. Denn Stipendien für Wissenschaftler, die an einer Hochschule arbeiten, sind laut diesem Urteil steuerfrei – wenn das Stipendium für ein Forschungsvorhaben oder zum Bestreiten des Lebensunterhalts gewährt wird (Az. VIII R 43/12).

Im zugrunde liegenden Fall war eine Juristin als wissenschaftliche Mitarbeiterin an einer Universität beschäftigt und arbeitete gleichzeitig an ihrer Habilitationsschrift. Von einer Stiftung erhielt sie ein Forschungsstipendium in Höhe von 2.700 Euro pro Monat, begrenzt auf zehn Monate. Zusätzlich bekam die Wissenschaftlerin eine Pauschale für Dienstreisen in Höhe von 100 Euro pro Monat; das Kolleg stellte ihr außerdem eine kostenlose möblierte Wohnung zur Verfügung.

Das Finanzamt wertete diese Einnahmen als sonstige Einkünfte und auch das Finanzgericht erklärte, die Leistungen seien angesichts etwa der BAföG-Höchstsätze über das hinausgegangen, was zur Erfüllung des Forschungsauftrag oder zum Bestreiten des Lebensunterhalts notwendig gewesen sei.

Der Bundesfinanzhof sah dies anders. Die Richter dort verstanden unter „Lebensbedarf“ sämtliche Mittel, die benötigt werden, um dem Einzelnen ein „menschenwürdiges Leben in einem sozialen Umfeld zu sichern“. Dies umfasse unentbehrliche Aufwendungen für Wohnung, Verpflegung, Kleidung, Ausbildung, Gesundheit und Freizeitgestaltung. Bei der Höhe könne man aber nicht darauf abstellen, dass eine Differenz zwischen dem gezahlten Betrag und den BAföG-Höchstsätzen bestehe. Schließlich müsse man bei der Bestimmung des erforderlichen Lebensunterhalts genau hinsehen – und zum Beispiel das Alter der Stipendiaten, ihre akademische Vorbildung sowie die „typischen Lebenshaltungskosten in ihrer konkreten sozialen Situation“ betrachten.

Stipendien sollen dem Betrag für den erforderlichen Lebensunterhalt angemessen sein

Einig waren sich die Richter mit der Vorinstanz darin, dass das Stipendium den Betrag für den erforderlichen Lebensunterhalt nicht übersteigen dürfe. Nur dann sei die Steuerfreiheit gewährleistet. Aus diesem Grund sei das Gehalt, das die Wissenschaftlerin zuvor bezogen habe, aussagekräftiger. Im Wesentlichen sei das Stipendium also aus Ausgleich für den zeitweiligen Ausfall der Einnahmen zu werten.

Grundsätzlich gilt: Stipendien aus öffentlichen Mitteln sind dann steuerfrei, wenn der Empfänger nicht zu einer bestimmten (künstlerischen oder wissenschaftlichen) Gegenleistung verpflichtet ist. Auch darf kein Arbeitsverhältnis damit begründet werden. Außerdem muss das Geld aus öffentlichen Mitteln fließen – zum Beispiel aus einer öffentlichen Stiftung. Studienbeihilfen und Stipendien von privaten Arbeitgebern sind nicht steuerfrei. Dazu kommt, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit steuerfreien Stipendien nicht als Werbungskosten angesetzt werden können.

Praxistipp: Bescheinigung über Steuerfreiheit anfordern

Wer ein Stipendium bekommt, sollte bei dem Finanzamt, das für den Stipendiengeber zuständig ist, eine Bescheinigung über die Steuerfreiheit anfordern.

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