Lohnzufluss bei Gehaltsumwandlung (Wertguthaben)
Praxis-Hinweis: Im Einzelfall ergeben sich Gestaltungsmöglichkeiten
Die Entscheidung (BFH, Urteil v. 22.2.2018 VI R 17/16) eröffnet durchaus Gestaltungsmöglichkeiten. Verzichtet ein Arbeitnehmer – und ein solcher ist grundsätzlich auch der Geschäftsführer einer GmbH– auf die Auszahlung von Gehalt, um später vorzeitig in den Ruhestand zu wechseln, kann dies im Einzelfall zu einer Steuerersparnis führen. Es kommt ganz auf die Umstände im Einzelfall an, ob sich dies in steuerlicher Hinsicht lohnt.
Die Finanzverwaltung vertritt in diesem Fällen allerdings zumindest bislang die Auffassung, bereits mit der Gutschrift der „gesparten“ Beträge auf einem Konto der Gesellschaft sei von einem Zufluss beim Geschäftsführer auszugehen. Dem ist der BFH jedoch entgegengetreten. Allerdings muss beachtet werden, dass dies ausdrücklich nur für die Fälle gilt, in denen es sich um einen Geschäftsführer handelt, der nicht auch Gesellschafter der GmbH ist.
Für Fälle eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers deutet der BFH in seiner Entscheidung sogar mehr als deutlich an, dass wohl von einem Zufluss auszugehen ist.
Wie bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer zu entscheiden ist, der nicht beherrschend ist, lässt der BFH offen.
FG: Kein Lohnsteuerabzug bei Verzicht auf Auszahlung
Der Kläger war (Fremd-)Geschäftsführer einer GmbH. Mit seiner Arbeitgeberin schloss er eine Vereinbarung über die Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestands. Der Kläger verzichtete pro Monat auf die Auszahlung von 6.000 EUR, die ihm erst in der Freistellungsphase ausgezahlt werden sollten. Die zugeführten Beträge wurden nicht der Lohnsteuer unterworfen. Das Finanzamt vertrat demgegenüber aufgrund eines BMF-Schreibens die Auffassung, die Beträge seien dem Kläger bereits zugeflossen und dementsprechend dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen. Das Finanzgericht gab dem Kläger Recht, ließ aber die Revision zu. Diese wurde vom Finanzamt erhoben.
Bei Zuführung zu Wertguthabenkonten scheidet Lohnversteuerung aus
Der BFH hob aus verfahrensrechtlichen Gründen das Urteil des FG Köln auf, stimmte diesem aber in der maßgeblichen Rechtsfrage zu. Die Zuführung der monatlichen Beträge zu den sog. Wertguthabenkonten führt auch nach der Ansicht des BFH noch zu keinem Lohnzufluss bei dem GmbH-Geschäftsführer, sodass eine Lohnversteuerung ausscheidet. Der Zufluss von Lohn setzt die Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht voraus. Diese ist bei dem Kläger aber noch nicht gegeben. Die Stellung des GmbH-Geschäftsführers als gesellschaftsrechtliches Organ der GmbH reicht hierfür entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung nicht aus. Eine andere Einschätzung kann sich möglicherweise im Fall eines Gesellschafter-Geschäftsführers ergeben, doch war dieser Fall hier nicht gegeben.
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