Keine Steuererstattung bei Wahlkampfkosten für EU-Parlament

Ihre Wahlkampfkosten können Bewerber um ein Mandat im Europäischen Parlament auch dann nicht geltend machen, wenn sie bei ihrer Kandidatur erfolglos bleiben. Das Gleiche gilt bei Bundes- und Landtagswahlen. Anders ist die Regelung lediglich auf kommunaler Ebene.

Außer Spesen nichts gewesen: So weiß es schon der Volksmund. Und so geht es auch manchem Politiker, wenn er sich erfolglos in seinem Wahlkreis um genügend Stimmen für seinen Einzug in ein Parlament bewirbt. Immerhin kann im Rahmen des Wahlkampfs einiges an Kosten zusammenkommen. Dabei umfassen die Aufwendungen Reisekosten und Verpflegungsmehraufwand genauso wie Ausgaben für Arbeitsmittel, Telefon und Internet.

Eine Kandidatin für das EU-Parlament ermittelte nach Abschluss ihrer Kampagne Kosten in Höhe von 7.000 EUR. Trotz ihres Listenplatzes blieb ihr nach der Wahl jedoch nur die Position einer Nachrückerin. Die im Wahlkampf entstandenen Aufwendungen machte sie dennoch als Werbungskosten bei den Sonstigen Einkünften geltend. Das zuständige Finanzamt lehnte dies jedoch ab und verwies dabei auf das konkret im Gesetz geregelte Abzugsverbot solcher Kosten.

Abzugsverbot auch bei erfolgloser Kandidatur

Bestätigt wurde diese Einschätzung im Anschluss sowohl vom Finanzgericht München wie auch vom Bundesfinanzhof (BFH Urteil v. 10.12.2019, IX R 32/17). Dabei verwiesen die Gerichte auf den Wortlaut des Gesetzes. Darin ist festgelegt, dass „Wahlkampfkosten zur Erlangung eines Mandats im Bundestag, im Europäischen Parlament oder im Parlament eines Landes nicht als Werbungskosten abgezogen werden dürfen“. Dies gilt auch dann, wenn ein Kandidat sich erfolglos um einen Parlamentssitz bewirbt.

Nach Ansicht der Richter ergibt sich dies aus den zugrundeliegenden Normvorstellungen des Gesetzgebers, die eine Chancengleichheit der Bewerber sicherstellen sollen. Diese wäre jedoch nicht mehr gegeben, wenn sich Wahlkampfkosten steuerlich auswirken könnten. Als Folge unterschiedlich hoher Einkommen der Kandidaten käme es bei ihnen schließlich zu einer ungleichen Belastung.

Die staatliche Parteienfinanzierung wirkt sich dagegen nicht auf die Abzugsmöglichkeit von Werbungskosten aus, wie der BFH ausdrücklich feststellte. Denn die erfolglose Bewerberin für das EU-Parlament hatte argumentiert, dass ihr kein gesetzlicher Anspruch auf steuerfreie Wahlkampfkostenerstattung zustehe. Eine solche Erstattung erhalten jedoch nur die Parteien, denen die notwendigen Kosten eines Wahlkampfs im Rahmen der Parteifinanzierung pauschal ersetzt werden. Die Kandidaten profieren demnach nur indirekt von dieser Regelung.

Was zu den Wahlkampfkosten zählt

Grundsätzlich ist der Begriff der Wahlkampfkosten weit auszulegen. Dazu zählen bereits Kosten, die den Kandidaten bei der innerparteilichen Bewerbung um die Kandidatur und einen Listenplatz entstehen. Auch Ausgaben im Rahmen der organisatorischen Vorbereitung fallen hierunter. Entscheidend ist, dass die Aufwendungen dazu dienen, ein Mandat zu bekommen – ob erstmalig oder im Rahmen einer erneuten Kandidatur ist dabei unbedeutend. Da nach dem Europawahlgesetz der Wahlvorschlag einer Partei bereits Bewerber in einer bestimmten Reihenfolge benennt, umfasst der Wahlkampf in diesem Fall außerdem den Nachrückerstatus.

Praxistipp: Wahlkampfkosten auf kommunaler Ebene

Anders als Kandidaten für ein Mandat im Europa-Parlament, dem Bundestag oder in den Landtagen sind Kommunalpolitiker nicht vom Abzugsverbot der Wahlkampfkosten betroffen. Denn Abgeordnete in den Kreistagen sowie in Stadt- und Gemeinderäten üben eine selbstständige Tätigkeit aus. Übersteigen ihre Aufwendungen für den Wahlkampf die erhaltenen steuerfreien Aufwandsentschädigungen, können sie diese als Betriebsausgaben absetzen. Landräte und Bürgermeister zählen dagegen als kommunale Wahlbeamte zu den Arbeitnehmern. In ihrem Fall stellen die Wahlkampfkosten vorweggenommene Werbungskosten dar.

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