Handelsregisternummer als Pflichtbestandteil einer Rechnung

Die Frage: Ist die Handelsregisternummer eine Pflichtangabe in der Rechnung?
Bei Rechnungsangaben muss zwischen Steuerrecht und Handelsrecht unterschieden werden:
Steuerrechtlich ist die Angabe der Handelsregisternummer nicht erforderlich. Der Name und die Anschrift des Leistenden und dessen Steuernummer bzw. USt-ID-Nummer sind insoweit ausreichend:
"UStG § 14 (4) 1 Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
- den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
- die Steuernummer oder die USt.ID-Nummer
- das Ausstellungsdatum,
- eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
- die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
- den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
- das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung ( § 10 ) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
- den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
- in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und
- in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe "Gutschrift"."
Handelsrechtlich ist bei einer Firma die Nummer des Handelsregistereintrags zu vermerken:
"HGB § 37a [Geschäftsbriefe]
(1) Auf allen Geschäftsbriefen des Kaufmanns gleichviel welcher Form, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen
- seine Firma,
- die Bezeichnung nach § 19 Abs. 1 Nr. 1, z.B. "e.K.")
- der Ort seiner Handelsniederlassung,
- das Registergericht und die Nummer, unter der die Firma in das Handelsregister eingetragen ist,
angegeben werden."
Entsprechendes gilt im Aktienrecht (§ 80 AktG) oder dem GmbH-Recht (35a GmbHG) bzw bei Personengesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter (§ 125a HGB).
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