Flüchtlingen helfen: Spenden (steuerlich) leicht gemacht

Viele Menschen in Deutschland möchten den zahlreichen Flüchtlingen helfen; zum Beispiel mit Kleiderspenden, durch ehrenamtliches Engagement oder schlicht mit Geld. So manche Organisation bittet inzwischen darum, vor allem Geld zu spenden. Sachmittel sind meist schon genug vorhanden. Das Bundesfinanzministerium hat nun entschieden, dass die steuerlichen Erleichterungen bis zum Jahresende 2018 weiter gelten sollen.

Das Bundesfinanzministerium hat bereits vor mehr als einem Jahr klargemacht, dass die Verwaltung engagierten Menschen und Spendern nicht im Wege stehen möchte. In einem umfangreichen Verwaltungserlass klärte die Behörde, dass Hilfen für Flüchtlinge in vielerlei Hinsicht Steuervergünstigungen mit sich bringen. Der Erlass, der zunächst bis zum Jahresende befristet war, wurde nun bis Ende 2018 verlängert.

Vereinfachter Zuwendungsnachweis genügt als Beleg

Wer Geld an Hilfsorganisationen für Flüchtlinge überweist, kann dies steuerlich unbegrenzt geltend machen. Als Beleg genügt der so genannte vereinfachte Zuwendungsnachweis. Das kann ein Bareinzahlungsbeleg sein, der Kontoauszug – oder auch der PC-Ausdruck beim Online-Banking. Der vereinfachte Zuwendungsnachweis genügt auch dann, wenn die Organisation noch kein Sonderkonto eingerichtet hat und die Zuwendungen zunächst auf ein anderes Konto fließen.

Schenkungen an wohltätige Organisationen sind von der Schenkungssteuer befreit

Wer über eine vorgezogene Erbregelung nachdenkt, kann die betreffende Schenkung der Flüchtlingshilfe überschreiben. Jede Zuwendung, die mildtätigen Zwecken gewidmet ist, bleibt von der Schenkungsteuer befreit. Das gilt auch für Schenkungen, die Flüchtlingen zugutekommen. Allerdings muss der Verwendungszweck gesichert sein.

Noch einfacher spenden: die Arbeitslohnspende

Arbeitnehmer können es sich noch einfacher machen und mit einer Arbeitslohnspende auf einen Teil ihres Monatseinkommens verzichten. Der Arbeitgeber behält den Anteil vom Bruttogehalt ein und überweist dies an die Flüchtlingshilfe. Das gespendete Geld bleibt lohnsteuerfrei und dieser Teil des Arbeitslohns wird nicht in der Lohnsteuerbescheinigung angegeben. Lediglich im Lohnkonto in der Buchhaltung muss das Ganze aufgezeichnet werden, alternativ besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer seinen Verzicht schriftlich erklärt.

Auch Aufsichtsratsmitglieder können auf einen Teil ihrer Vergütung verzichten und diesen für die Unterstützung von Flüchtlingen spenden. Der Anteil bleibt dann steuerfrei. Der Verzicht muss allerdings vor Fälligkeit oder Auszahlung der Aufsichtsratsvergütung erklärt werden.

Vereine können die Steuervergünstigungen bei Spendenaktionen nutzen

Die Finanzbehörden haben sich darüber hinaus auf Erleichterungen für die Hilfsorganisationen verständigt. Normalerweise dürfen gemeinnützige Einrichtungen keine Mittel für steuerbegünstigte Zwecke verwenden, die sie nach ihrer Satzung nicht fördern. Wenn aber eine Organisation dazu aufruft, für Flüchtlinge zu spenden, darf sie dies – unabhängig von ihrem eigentlichen Satzungszweck – tun. Damit können auch Sport- oder Musikvereine Spenden für Flüchtlinge sammeln. Voraussetzung: Sie rufen eine Sonderaktion aus. Zuwendungen müssen sie unter einem entsprechenden Hinweis bescheinigen.

Auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit kann verzichtet werden. Die betreffende Organisation muss lediglich die eingeworbenen Spenden an eine Körperschaft weiterreichen, die sich der Flüchtlingshilfe verschrieben hat. Außerdem können sie bisher nicht verbrauchte Mittel für die Flüchtlingshilfe verwenden; allerdings muss garantiert sein, dass die jeweiligen Spender die Mittel nicht zweckgebunden haben.

Nicht gemeinnützige Organisationen können ein steuerlich abzugsfähiges Treuhandkonto einrichten

Organisationen, die nicht gemeinnützig sind, können ebenfalls sammeln. Dafür müssen sie Treuhandkonten einrichten. Spenden an solche Treuhandkonten sind steuerlich abzugsfähig, wenn das Geld an eine gemeinnützige Hilfsorganisation weitergeleitet wird, die Flüchtlinge unterstützt. In solchen Fällen dürfen die betreffenden Spender dem Finanzamt ebenfalls einen vereinfachten Zuwendungsnachweis vorlegen.

Praxistipp: Unternehmen können Sponsoring als Betriebsausgaben abziehen

Für Unternehmen besteht darüber hinaus die Möglichkeit, Sponsoring-Aktivitäten als Betriebsausgaben abzuziehen. Zahlen Sie als Unternehmer eine Spende in Form von Sponsoring, können Sie diese als Betriebsausgabe von Ihren Betriebseinnahmen abziehen. Sponsoring liegt vor, wenn Sie dafür beispielsweise in der Zeitung dafür genannt werden, dass Sie die Spende zahlen.

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