Duschumbau mitsamt Folgekosten abzugsfähig

Wer aufgrund von Krankheit oder Behinderung sein Wohnumfeld neu gestalten muss, hat dafür meist hohe Ausgaben. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat jetzt in einem Urteil klargestellt, dass auch entsprechende Folgekosten als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind.

Privates bleibt in der Steuererklärung normalerweise außen vor. Wenn die Situation für den Steuerpflichtigen allerdings außergewöhnlich wird, hat auch das Finanzamt ein Einsehen. In solchen Fällen können – unter strengen Voraussetzungen – Kosten als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Außergewöhnlich sind Ausgaben immer dann, wenn sie nicht nur notwendig sind, sondern auch zwangsläufig entstehen und eine finanzielle Belastung darstellen. Darüber hinaus sind Kosten per Definition dann außergewöhnlich, wenn sie nur bei wenigen Steuerzahlern anfallen. Ein Eigenanteil wird dem Steuerpflichtigen als zumutbare Belastung jedoch stets zugerechnet; die Höhe hängt von den individuellen Einkünften und der familiären Situation ab. 

Was allerdings genau zu den außergewöhnlichen Belastungen zählt und damit steuerlich geltend gemacht werden kann, ist immer wieder strittig. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat vor kurzem entschieden, dass der behindertengerechte Umbau einer Dusche mitsamt allen Folgekosten als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden kann. Eine 62-jährige Frau, die an Multipler Sklerose erkrankt war, hatte ihre Dusche so umbauen lassen, dass sie danach bodengleich und mit einem Rollstuhl befahrbar war. Vorher war im Bad eine Duschwanne, in die die Frau einsteigen musste. Ein Arzt hatte die Notwendigkeit des Umbaus bescheinigt. Insgesamt beliefen sich die Handwerkerkosten auf knapp 5.800 Euro.

Das Finanzamt hatte lediglich die Mehrkosten für den behindertengerechten Umbau der Dusche als außergewöhnliche Belastung akzeptiert. Dagegen wehrte sich die Frau: Ihr seien die gesamten Kosten nur deshalb entstanden, weil wegen ihrer Behinderung die bestehende Dusche herausgerissen werden musste.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg gab ihr recht (Az. 1 K 3301/12). Das Gericht hielt fest, dass eine schwerwiegende Behinderung des Steuerpflichtigen eine tatsächliche Zwangslage begründe – die es beispielsweise nötig mache, das Wohnumfeld behindertengerecht zu gestalten. Die Mehrkosten dafür seien nicht frei gewählt, sondern der Krankheit oder der Behinderung geschuldet. Im Umkehrschluss seien Kosten für Umbauten nicht abziehbar, die lediglich bei gleicher Gelegenheit mit erledigt würden. Hier stelle sich der Fall jedoch anders da: Die alte Duschwanne wurde entfernt und durch ein bodengleiches Duschelement ersetzt. Die Ausgaben dienten nach Einschätzung der Richter unmittelbar dazu, die Beschwerden der erkrankten Frau zu lindern.

Darüber hinaus können nach Auffassung des Finanzgerichts auch die Folgekosten geltend gemacht werden – zum Beispiel die Ausgaben für eine neue, längere Tür, da ansonsten die Dusche nicht mehr richtig hätte genutzt werden können. Gleiches treffe für die Wandfliesen und die Armaturen zu. Diese wurden durch den Ausbau der alten Duschwanne zum Teil beschädigt oder mussten an die neue Dusche angepasst werden. Im Endeffekt wurden die Finanzrichter recht deutlich: Die vom Finanzamt vorgenommene „Sezierung der Baumaßnahme in einzelne Aufwandsposten“ sei zu eng – und nicht praktikabel.

Praxistipp

Die Entscheidung ist eine gute Nachricht für viele, die aufgrund einer Behinderung den barrierefreien Umbau der Wohnung planen. Der Bundesfinanzhof hält es sogar für möglich, die Aufwendungen zu verteilen, auch das Finanzgericht des Saarlandes hat sich dieser Einschätzung angeschlossen. Ob eine Verteilung von höheren Kosten auf mehrere Steuerjahre möglich ist, wird derzeit in einer Revision beim Bundesfinanzhof noch geklärt.