Bei Fortbildungen abzugsfähige Fahrtkosten
Als regelmäßige Arbeitsstätte hat der BFH bislang auch Bildungseinrichtungen wie z. B. Universitäten angesehen, wenn diese über einen längeren Zeitraum zum Zwecke eines Vollzeitunterrichts aufgesucht werden. Fahrtkosten im Rahmen einer Ausbildung waren deshalb nicht in tatsächlicher Höhe, sondern der Höhe nach nur beschränkt abzugsfähig. Der BFH entschied nun anders.
Mit zwei Urteilen vom Februar 2012 hat der BFH entschieden, dass eine Bildungsmaßnahme regelmäßig „vorübergehend“ und nicht auf Dauer angelegt ist, auch wenn die berufliche Aus- oder Fortbildung die volle Arbeitszeit des Steuerpflichtigen in Anspruch nimmt und sich über einen längeren Zeitraum erstreckt.
Daher können Fahrten zwischen der Wohnung und einer vollzeitig besuchten Bildungseinrichtung in voller Höhe (wie Dienstreisen) und nicht beschränkt in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehbar sein. Zusätzlich können zumindest für die ersten 3 Monate auch Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen angesetzt werden.
Hinweis:
Aufwendungen für Dienstreisen können allerdings (auch bei Inanspruchnahme der Kilometerpauschale) steuerlich nur berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige den Fahrtaufwand tatsächlich getragen hat. Bei Anwendung der Entfernungspauschale kommt es darauf nicht an.
BFH, Urteile v. 9.2.2012, Az. VI R 42/11 und VI R 44/10
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