Bewegliche Wirtschaftsgüter gehören auch bei unterschiedlicher Nutzung nur insgesamt zum Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen. Eine Aufteilung wie bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern ist nicht möglich.

Wirtschaftsgüter, die nicht Grundstücke oder Grundstücksteile sind, und die zu mehr als 50 % eigenbetrieblich genutzt werden, gehören in vollem Umfang zum notwendigen Betriebsvermögen. Soweit ihr privater Nutzungsanteil 10 % nicht übersteigt, ist er nicht zu beachten.[1]

Werden solche Wirtschaftsgüter zu mehr als 90 % privat genutzt, gehören sie in vollem Umfang zum notwendigen Privatvermögen.[2] Soweit Aufwendungen für die Nutzung von Wirtschaftsgütern, die nicht zum Betriebsvermögen gehören, betrieblich veranlasst sind, handelt es sich um Betriebsausgaben (s. Tz. 3.4).

Wird ein Wirtschaftsgut zu mehr als 10 % bis zu 50 % betrieblich genutzt, entscheidet der Steuerpflichtige, ob er sie in vollem Umfang als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt.

Nutzt der Steuerpflichtige ein Wirtschaftsgut in mehreren seiner Betriebe, ist die gesamte betriebliche Nutzung in allen Betrieben für die Höhe des betrieblichen Nutzungsanteils maßgebend.[3]

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