Von dem Grundsatz der Einzelbewertung kann in bestimmten Fällen abgewichen werden. Sog. vertretbare Wirtschaftsgüter, also Wirtschaftsgüter, die im Verkehr nach Maß, Zahl oder Gewicht bestimmt werden, und bei denen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten wegen Schwankungen der Einstandspreise im Laufe des Wirtschaftsjahrs im Einzelnen nicht mehr einwandfrei feststellbar sind, können mit einem geschätzten Wert angesetzt werden. Dieser Wert entspricht durchschnittlich dem gewogenen Mittel der im Laufe des Wirtschaftsjahrs erworbenen und ggf. zu Beginn des Wirtschaftsjahrs vorhandenen Wirtschaftsgüter.[1]

So ist es z. B. im Hinblick auf die schwierige Ermittlung der tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Viehbestands in der Land- und Forstwirtschaft zulässig, dass die buchführenden Land- und Forstwirte ihre Durchschnittsbewertung an die in entsprechenden Musterbetrieben ermittelten Beträge anlehnen oder auf die von der Finanzverwaltung vorgehaltenen Durchschnittswerte zurückgreifen.[2]

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