Für Vermögensgegenstände, die im Wege des Tauschs erworben wurden, besteht handelsrechtlich ein Wahlrecht zwischen Buchwertfortführung, Gewinnrealisation (= Ansatz mit dem vorsichtig geschätzten Zeitwert des hingegebenen Vermögensgegenstands) und ergebnisneutraler Behandlung (= Ansatz mit dem um die Steuerbelastung aus dem Tausch erhöhten Buchwert des hingegebenen Vermögensgegenstands). Demgegenüber sieht das Steuerrecht eine Pflicht zur Gewinnrealisierung in § 6 Abs. 6 EStG vor.

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