Überblick

Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie erforderlich ist:

  • zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
  • zur Wahrnehmung des Hausrechts und
  • zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke.

Der Artikel beschreibt die Vorgaben nach BDSG in bisheriger wie zukünftiger Fassung (ab 25.5.2018). Dabei werden die Vorgaben an Unternehmen, Privatpersonen (Immobilienbesitzer etc.) und öffentliche Einrichtungen vorgestellt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

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