Die Ermessensentscheidung des Finanzamts ist zu begründen.[1] Dabei müssen die Gründe, die für die Ermessensentscheidung prägend waren, aus der Festsetzung ersichtlich sein. Allerdings kann die Ermessensdarstellung noch bis zum Ende eines Einspruchsverfahrens nachgeholt werden (§ 126 Abs. 2 AO). Im Klageverfahren gestattet § 102 Satz 2 FGO dem Finanzamt dann allerdings nur, bereits an- oder dargestellte Ermessenserwägungen zu vertiefen, zu verbreitern oder zu verdeutlichen, nicht aber erstmals Ermessenserwägungen anzustellen, die Gründe auszuwechseln oder vollständig nachzuholen.[2]

[1] Rätke, in Klein, AO, 16. Aufl. 2022, § 146 AO Rz. 85.

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