Die Vorgaben des europäischen Beihilferechts sind für die gesamte Förderung der Überbrückungshilfe IV einzuhalten. Soweit die Bundesregelung Fixkostenhilfe zugrunde liegt, darf die Förderung 70 % bzw. 90 % der insgesamt nachgewiesenen ungedeckten Fixkosten nicht überschreiten. Soweit die Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, Covid-19, zugrunde liegt, können Beihilfen nur für entstandene Schäden vergeben werden, die in einer direkten Verbindung zur Betroffenheit durch einen angeordneten Lockdown zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie stehen.

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