Die Überbrückungshilfe IV kann für bis zu 6 Monate (Januar 2022 bis Juni 2022) beantragt werden.

Der maximale Zuschuss beträgt 10 Mio EUR pro Fördermonat – diese Höchstgrenze gilt auch für verbundene Unternehmen. Die Auszahlung der Förderung erfolgt bis zu den durch das europäische Recht vorgegebenen beihilferechtlichen Obergrenzen und nur soweit diese noch nicht verbraucht sind. Die maximale Gesamthöhe der Überbrückungshilfe III, Überbrückungshilfe III Plus und Überbrückungshilfe IV auf Grundlage der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, Covid-19, beträgt insgesamt 40 Mio. EUR. Hinzu kommen maximal 12 Mio. EUR auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020, maximal 2,3 Mio. EUR auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfe 2020 und maximal 200.000 EUR auf Grundlage der De-minimis-Verordnung. Soweit der Antragsteller keine Beihilfen aus anderen staatlichen Corona-Förderprogrammen auf Basis der oben genannten Beihilferahmen erhalten hat, beträgt der maximal zulässige Höchstbetrag für den gesamten Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III, Überbrückungshilfe III Plus und Überbrückungshilfe IV Programme bei Vorliegen aller beihilferechtlichen Voraussetzungen somit 54,5 Mio. EUR.

Der Unternehmerlohn ist explizit nicht förderfähig.

Die Förderhöhe für das einzelne Unternehmen bemisst sich nach den Umsatzeinbrüchen der Fördermonate im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten im Jahr 2019.

Kleine und Kleinstunternehmen (gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nummer 651/2014) sowie Soloselbständige oder selbständige Angehörige der freien Berufe können wahlweise den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zum Vergleich heranziehen.

Die Überbrückungshilfe IV erstattet einen Anteil i. H. v.

  • bis zu 90 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 %
  • bis zu 60 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 % und ≤ 70 %
  • bis zu 40 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 % und < 50 %

im Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019.

An dieser Stelle ergibt sich eine Abweichung zum Vorgängerprogramm, der Überbrückungshilfe III Plus. Dort wat eine Förderung bis zu 100 % möglich.

Die Berechnung wird dabei jeweils für jeden Monat einzeln vorgenommen. Liegt der Umsatzeinbruch in einem Fördermonat bei weniger als 30 % gegenüber dem Vergleichsmonat, entfällt die Überbrückungshilfe IV für den jeweiligen Fördermonat.

Förderfähige Kosten, die im Rahmen der Sonderregelung für die Veranstaltungs- und Kulturwirtschaft angesetzt werden, werden davon abweichend mit einem Fördersatz von bis zu 90 % erstattet.

Unternehmen, die zwischen dem 1.1.2019 und dem 30.9.2021 gegründet worden sind, Soloselbständige oder selbständige Angehörige der freien Berufe, die ihre selbständige oder freiberufliche Tätigkeit zwischen dem 1.1.2019 und dem 30.9.2021 aufgenommen haben, können als Vergleichsumsatz wahlweise den durchschnittlichen monatlichen Umsatz des Jahres 2019, den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz in den Monaten Juli bis September 2021 in Ansatz bringen. Alternativ können diese Unternehmen bei der Ermittlung des notwendigen Referenzumsatzes auf den monatlichen Durchschnittswert des geschätzten Jahresumsatzes 2021, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt im "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" angegeben wurde, abstellen. Für sie gilt in den Grenzen der "Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020" eine maximale Höhe der Überbrückungshilfe von insgesamt 2,3 Mio. EUR.

3.1 Eigenkapitalzuschuss

Für Antragsberechtigte mit einem monatlichen Umsatzeinbruch von durchschnittlich mindestens 50 % im Dezember 2021 und Januar 2022 gibt es eine Sonderregelung in Form des Eigenkapitalzuschusses. Diese Unternehmen erhalten zusätzlich einen Eigenkapitalzuschuss von 30 % auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nummern 1 bis 11 für jeden Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind.

 
Praxis-Beispiel

Eigenkapitalzuschuss

Die Müller GmbH erleidet in den Monaten Dezember 2021 und Januar 2022 einen Umsatzeinbruch von 56 % (Dezember 2021) bzw. 60 % (Januar 2022). Der durchschnittliche Umsatzeinbruch für die Monate Dezember 2021 und Januar 2022 beiträgt somit durchschnittlich 58 %.

Die Müller GmbH hat im Förderzeitraum der Überbrückungshilfe IV jeden Monat 20.000 EUR betriebliche Fixkosten aus Fixkostenziffern Nummern 1 bis 11 (z. B. Mietverpflichtungen, Zinsaufwendungen und Ausgaben für Elektrizität, Wasser und Heizung, handelsrechtliche Abschreibungen, Lizenzgebühren, Kosten für den prüfenden Dritten, etc.) und beantragt dafür über Ihren prüfenden Dritten die Überbrückungshilfe IV.

Der Umsatzeinbruch beträgt in den Fördermonaten Januar bis März 2022 jeweils 60 %, ab April 2022 beträgt der Umsatzrückgang lediglich 20 % – 28 % (somit entfällt eine Förderung für diese Monate, da der Umsatzrückgang die Mindesthöhe von 30 % nicht erreicht).

Die reguläre Förderung, die die Mülle...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Controlling Office. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge