• HQ erbringt im Anschluss an den Import der Ware (nach Lagerung) eine im Inland steuerbare und steuerpflichtige Lieferung an den Kunden und muss sich für umsatzsteuerliche Zwecke in Deutschland registrieren lassen.
  • HQ hat Verfügungsmacht zum Zeitpunkt der Einfuhr und ist daher zum Vorsteuerabzug aus der EUSt berechtigt.
  • Die Bemessungsgrundlage für die EUSt bestimmt sich nach dem festgestellten Zollwert zuzüglich des zu entrichtenden Zollbetrages und ggf. Beförderungs- und Versicherungskosten, bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren sind darüber hinaus die zu entrichtenden Verbrauchsteuerbeträge dem Zollwert hinzuzurechnen und ergeben in Summe den EUSt-Wert.
  • Die Leistung des Agenten an HQ unterliegt in Deutschland nicht der Umsatzsteuer, da sonstige Leistungen i. d. R. am Empfängerort steuerbar sind und im konkreten Fall eine Verlagerung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger erfolgt. Somit ergibt sich eine Rechnungsstellung ohne Ausweis von Umsatzsteuer. Innerhalb der EU sind Meldungen für innergemeinschaftliche Leistungen unter Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erforderlich ("Zusammenfassende Meldung"). Bei Ansässigkeit des Leistungsempfängers im Drittland muss geprüft werden, ob sich eine umsatzsteuerliche Besteuerung im Drittland ergibt.

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