Die folgenden Überlegungen gehen davon aus, dass die (Rest-)Gewinnaufteilungsmethode zur Ableitung von geschäftseinheitsbezogenen Lizenzsätzen in einer MNE-Gruppe verwendet wird, wie im vorangegangenen Beispiel für die C-Gruppe beschrieben. Die OECD präferiert dagegen eher eine transaktionsbezogene (Rest-)Gewinnaufteilungsmethode[501]. Daher werden in den nächsten Abschnitten eine Reihe praktischer Herausforderungen dargestellt, die sich für die C-Gruppe aus der Anwendung des hier beschriebenen Lizenzmodells ergeben.

A. Grundlegende Anmerkungen

Wie Ihnen vermutlich aufgefallen ist, weicht der im Kapitel 11.5.4.3 ausführlich dargestellte Praxisbericht der C-Gruppe in den folgenden Punkten von der "Reinform" der in Teil B, Kapitel 11.2.1, dargestellten transaktionalen (Rest-)Gewinnaufteilungsmethode ab:

  • Die C SE als Muttergesellschaft und Headquarter der C-Gruppe ist zwar die Eigentümerin der globalen immateriellen Wirtschaftsgüter der Gruppe und stellt diese allen verbundenen Unternehmen zur Verfügung. Die C SE selbst produziert jedoch nicht und liefert auch keine Marken-Fertigprodukte an die verbundenen Vertriebsunternehmen in den einzelnen Ländern.
  • Insofern muss die C SE Lizenzen von ihren verbundenen Tochterunternehmen erheben, um eine Entlohnung für ihre werthaltigen immateriellen Wirtschaftsgüter (d. h. die global genutzte Technologie-IP und Marketing-IP) zu erhalten, die von den wenigen regionalen Intercompany-Produktionsgesellschaften ("Contract Manufacturing"[502]/Nutzung des C-SE-Technologie-IPs) einerseits und den zahlreichen Länder-Vertriebsgesellschaften ("Sales & Marketing"[503]/Nutzung des C-SE-Marketing-IPs) andererseits genutzt werden.
  • Die C SE ist die wesentliche Strategieträgerin in der C-Gruppe. Sie ist es aber nicht allein, da nicht nur sie selbst, sondern auch andere verbundene Unternehmen Nichtroutinefunktionen in der C-Gruppe ausüben (siehe unten). Da die C SE keine Produkte an die Vertriebsgesellschaften verkauft, ist die von ihr gegenüber verbundenen Unternehmen erhobene Lizenz zwar geschäftsbereichsbezogen, aber nicht unmittelbar transaktionsbasiert (d. h., sie hat keinen Bezug zu einer direkten Warenlieferung von C SE an die Vertriebsgesellschaft).
  • Darüber hinaus bezieht die C SE Marken-Fertigprodukte von der regionalen Intercompany-Produktionsgesellschaft (der C-Produktions-GmbH in Österreich) und vertreibt diese selbst in ihrem belgischen Heimatmarkt. Daher weist die C SE ein gemischtes Funktions- und Risikoprofil auf, und zwar als globale C-IP-Eigentümerin, Headquarter mit zentralen Verwaltungs- und Steuerungsaufgaben für die gesamte C-Gruppe, Strategieträgerin und lokale Vertriebsgesellschaft.
  • In der Ergebnisrechnung (GuV) der C-Gruppe wird differenziert zwischen Routine- und Nichtroutineaktivitäten bzw. den damit verbundenen Funktionen. Wenn ein verbundenes Unternehmen in seiner GuV Aufwendungen berichtet (bzw. entsprechende Kosten ausweist), die den Aktivitäten (Funktionen) mit Nichtroutinecharakter zuzuordnen sind, dann wird unterstellt, dass das betrachtete verbundene Unternehmen kein reines Routineunternehmen ist. Aus Sicht der deutschen Finanzverwaltung ist das Unternehmen dann eher als "Mittelunternehmen" zu betrachten. Im Verhältnis zum gesamten Aufwand (den gesamten Kosten) dieses verbundenen Unternehmens mag der Anteil der lokalen Nichtroutineaufwendungen überschaubar sein. Dennoch kann dem verbundenen Unternehmen ein Anteil am gesamten Restgewinn der C-Gruppe auf Basis der ausgeübten Nichtroutineaktivitäten (-funktionen) rechnerisch zugeordnet werden.
  • Die regionalen Intercompany-Produktionsgesellschaften ("CoMas") sind insofern keine reinen Routineunternehmen, da sie (wie oben beschrieben) in gewissem Umfang eine lokale Prozessentwicklung betreiben und im Zeitablauf Produktions-Know-how aufbauen. Um für ihre lokalen Nichtroutinefunktionen eine fremdübliche Entlohnung zu erhalten, erheben sie einen Gewinnaufschlag (Prozentsatz) für die Lieferung der von ihnen hergestellten Marken-Fertigprodukte an die C-Vertriebsgesellschaften (auch an die C SE selbst, in deren Funktion als lokale Vertriebsgesellschaft in Belgien). Dieser Gewinnaufschlag berücksichtigt anteilig nicht nur die Entlohnung für ihre lokal ausgeübten Routinefunktionen, sondern auch ihre lokalen Nichtroutinefunktionen. Allerdings überwiegt der Routineentlohnungsanteil im Gewinnaufschlag den Anteil für Entlohnung der Nichtroutinefunktionen deutlich.
  • Im Verrechnungspreissystem der C-Gruppe zahlen die CoMas keine (Produktions-)Lizenzgebühr an die C SE. Daher enthält ihr Verrechnungspreis (einschließlich des Gewinnaufschlages) für Fertigprodukte an Vertriebsgesellschaften keinen Lizenzgebührenanteil. Dies ist bei etwaigen Lieferungen an verbundene CSB-Unternehmen außerhalb der EU für Zollzwecke zu berücksichtigen, und zwar über die Hinzurechnung des Lizenzgebührenanteils im Transaktionspreis.
  • Auch die Länder-Vertriebsgesellschaften ("SaMas") sind keine reinen Routine-, sondern Mittelunternehmen aus Sicht der deutschen ...

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