Diese "Global Formulary Apportionment Method" wird hin und wieder diskutiert und sieht vor, das Konzernergebnis anhand von Verteilungsschlüsseln wie z. B. Umsätze, Lohnsummen, Kosten etc. auf alle weltweiten Konzerngesellschaften zu verteilen. Da diese starre formelhafte Allokation weder geschäftsvorfallbezogen ist noch die F&R-Profile der Konzerngesellschaften berücksichtigt, würde sie nicht zu einer wertschöpfungsadäquaten Allokation des Konzernergebnisses führen und wird daher zutreffend als nicht fremdvergleichskonform von der OECD[1] und von Deutschland[2] abgelehnt. Auch in den jüngsten BEPS-Veröffentlichungen[3] verfolgt die OECD den "global formulary apportionment"-Ansatz grundsätzlich nicht (siehe aber weiter unten zum Stichwort "Pillar 1").[4] Die OECD hat den vor Beginn der Initiative angegriffenen Fremdvergleichsgrundsatz bestätigt und damit alternativen Ansätzen wie der globalen Gewinnaufteilung vorerst einen Riegel vorgeschoben. Damit scheint eine Aufteilung von steuerlichem Einkommen zwischen Staaten unter Anwendung von Allokationsschlüsseln wie z. B. Umsatz oder Mitarbeiterzahl zumindest bei den OECD-Mitgliedstaaten zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin keinen Anklang zu finden. Zudem müsste eine derartige Methode voraussetzen, dass alle beteiligten Staaten den Gewinn der verbundenen Unternehmen nach denselben steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften ermitteln. In Anbetracht des immer härteren Steuerwettbewerbs zwischen den Regierungen scheint das Ziel einer einheitlichen Gewinnermittlung, selbst nur auf EU-Ebene, in absehbarer Zeit schwer erreichbar zu sein, auch wenn die aktuellen Vorschläge des sogenannten Inclusive Frameworks (Stichwort Pillar 1, siehe Kapitel 5.1.8) zumindest für Konzerne mit mehr als 20 Mrd. EUR Umsatz und mit mehr als 10 % EBIT-Marge eine formelbasierte Verteilungdes Übergewinns (> 10 % EBIT-Marge) vorsehen!

Grundstätzlichist zu befürchten, dass insbesondere Schwellenländer bzw. Länder, in die globale Großkonzerne ihre Dienstleistungen/Shared Services aufgrund von niedrigeren lokalen Lohnniveaus auslagern, zukünftig versuchen werden, diesen Ansatz zu verfolgen, insbesondere im Hinblick auf einen Allokationsschlüssel "Anzahl Mitarbeiter".

Auch die BEPS-Initiative, die u. a. im Rahmen des Aktionspunktes 13 die "Verbesserung der Transparenz im Hinblick auf aggressive Steuerplanungen" eingefordert hat, könnte weitere Begehrlichkeiten im Hinblick auf eine weltweite Gewinnverteilung wecken. Es ist mittlerweile allen Beteiligten klar, dass vor allem das seit dem Geschäftsjahr 2016 für Konzerne mit mehr als 750 Millionen EUR konsolidiertem Umsatz zu erstellende Country-by-Country-Reporting (CbCR) einen hohen Zusatzaufwand bzgl. der Datensammlung darstellt und dass die Interpretationsfähigkeit der CbC-Daten der meisten Konzerne äußerst gering ist, wenngleich die enthaltenen Daten starke Begehrlichkeiten insbesondere bei den Finanzverwaltungen der Schwellenländer hinsichtlich einer Erhöhung von deren Besteuerungssubstrat wecken. Dass die OECD[380] bereits vorsorglich darauf hingewiesen hat, dass die CbC-Daten nicht für globale formelhafte Gewinnaufteilungen verwendet werden sollen, beweist, dass einige Länder bereits bei der Einführung des CbCR genau darüber nachgedacht haben. Für weitere Details und eine Liste der Informationen und Daten, die dokumentiert werden sollen, wird auf Teil B, Kapitel 12.2.3 verwiesen.

[1] Vgl. OECD-VP-RL, 2022, Tz. 1.15 ff.
[2] Vgl. VGV, 2005, Tz. 3.4.10.3 d. Die VGV 2021 enthalten keine explizite Aussage zu dieser Methode. Aber nachdem die OECD-VP-RL 2017 (die sich an dieser Stelle nicht von der OECD-VP-RL 2022 unterscheiden) direkt an die VGV 2021 angehängt wurden, ist davon auszugehen, dass Deutschland diese Methode nicht akzeptieren wird.
[3] Vgl. OECD (2015) Aktionspunkt 8–10, Kapitel I, Tz. 1.33 sowie Aktionspunkt 13, Tz. 25.
[4] Vgl. OECD, "Statement on a Two-Pillar Solutoins to Address the Tax Challenges Arising from the Digitalization of the Economy", 8. Oktober 2021. Im Zusammenhang mit dem BEPS-2.0-Projekt schlägt die OECD nun jedoch eine formelbasierte Verteilung des Übergewinns (> 10 % EBIT-Marge) anhand marktseitiger Allokationsschlüssel vor. Dies wäre ein absolutes Novum und der Anfang einer neuen Weltsteuerordnung. Für weitere Details siehe Kapitel 5.1.8 zu Pillar 1.
[380] Vgl. OECD VP-RL 2017, Tz. 5.25.

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