Das "Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness" – kurz Wachstumschancengesetz (WtChancenG) wurde am 17.11.2023 im Bundestag beschlossen. Allerdings hat der Bundesrat am 24.11.2023 seine Zustimmung verwehrt und den Vermittlungsausschuss einberufen. Eine Einigung im Vermittlungsverfahren und eine anschließende Zustimmung des Bundestags und Bundesrats zum WtChancenG konnten im Jahr 2023 nicht mehr erreicht werden.

 
Hinweis

Anmerkung der Redaktion

Der Vermittlungsausschuss hat sich in seiner Sitzung v. 21.2.2024 auf einen Kompromiss für das Wachstumschancengesetz geeinigt. Gegenüber dem ursprünglich im Bundestag verabschiedeten Maßnahmenpaket fällt die nun getroffene Vereinbarung weit weniger umfangreich aus. Der Bundestag hat am 23.2.2024 diesem Kompromiss zugestimmt, der Bundesrat hat ihm in seiner Sitzung am 22.3.2024 die Zustimmung erteilt.

 
Hinweis

Da eine Verabschiedung des WtChancenG im Jahr 2023 nicht mehr möglich war, wurden am 13.12.2023 die dringend notwendigen steuerlichen Anpassungen an das zum 1.1.2024 in Kraft tretende Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) sowie einige weitere Änderungen im EStG in das Gesetzgebungsverfahren zum Kreditzweitmarktförderungsgesetz ausgekoppelt und mit diesem am 14.12. im Bundestag und am 15.12.2023 im Bundesrat verabschiedet (s. Kapitel Ausblick Tz. 1).

Im Folgenden sind die wichtigsten Maßnahmen aus dem Wachstumschancengesetz dargestellt, die nicht in das Kreditzweitmarktförderungsgesetz ausgelagert wurden.

7.1 Einkommensteuer

7.1.1 Änderungen bei der Verlustverrechnung

Die durch die Corona-Steuergesetzgebung erhöhten Höchstbeträge beim Verlustrücktrag von 10 Mio. EUR (bzw. bei Zusammenveranlagung 20 Mio. EUR, vgl. Kapitel Rückblick Tz. 1.5) sollten mit dem Wachstumschancengesetz (Stand Bundestagsbeschluss v. 17.11.2023) nochmals für die VZ 2024 und 2025 verlängert werden (§ 10d Abs. 1 Satz 1 EStG). Außerdem sollte der Verlustrücktragszeitraum ab dem VZ 2024 auf drei Jahre verlängert werden (§ 10d Abs. 1 Satz 2 EStG).

Mit Wirkung ab dem VZ 2026 sollte der Höchstbetrag dann auf 5 Mio. EUR bzw. 10 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung zurückgeführt werden (§§ 10d Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 18b Satz 4 EStG).

 
Hinweis

Die Änderungen beim Verlustrücktrag sollten für die Einkommen- und die Körperschaftsteuer greifen, weiterhin aber nicht für die Gewerbesteuer.

Ein Verlustvortrag ist bisher bis zu einem Sockelbetrag von 1 Mio. EUR (bzw. 2 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung) unbegrenzt, darüber hinaus nur bis 60 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres möglich (§ 10d Abs. 2 Satz 1 EStG). Mit dem Wachstumschancengesetz sollte der über dem Sockelbetrag liegende Verlustvortrag temporär für die VZ 2024 bis 2027 auf 75 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres erhöht werden.

Ab dem VZ 2028 sollte dann wieder die bisherige Prozentgrenze von 60 % greifen (§§ 10d Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 18b Satz 5 EStG). Eine entsprechende Änderung sollte auch bei § 10a GewStG erfolgen. Die ursprünglich noch im Referentenentwurf vorgesehene temporäre Aussetzung der Mindestbesteuerung wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens nicht umgesetzt.

 
Hinweis

Anmerkung der Redaktion

Zur Umsetzung dieser Maßnahmen im finalen Wachstumschancengesetz[1] aufgrund der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses[2] siehe hier (Änderung beim erweiterten Verlustvortrag) und hier (Streichung erweiterter Verlustrücktrag).

[1] Zustimmung im Bundesrat am 22.3.2024.

7.1.2 Verbesserungen der Thesaurierungsbegünstigung

Die Thesaurierungsbegünstigung des § 34a EStG verfolgt das Ziel, die steuerliche Belastung der Innenfinanzierung durch thesaurierte Gewinne von Personengesellschaften an eine pauschalierte Ertragsbelastung von Kapitalgesellschaften i. H. von 28,25 % (pauschalierte GewSt und KSt) anzugleichen. Durch das Wachstumschancengesetz soll das Thesaurierungsvolumen mit Wirkung ab dem VZ 2024 erhöht werden. Hierzu soll der nicht entnommene Gewinn (= begünstigungsfähiger Gewinn) um die gezahlte Gewerbesteuer und die Beträge, die zur Zahlung der Einkommensteuer nach § 34a Abs. 1 EStG entnommen werden, erhöht werden. Dabei gelten Entnahmen vorrangig bis zur Höhe der Einkommensteuer nach § 34a Abs. 1 Satz 1 EStG und des darauf entfallenden SolZ als zur Zahlung dieser Beträge verwendet. Damit werden Entnahmen zur Zahlung der Einkommen- und Gewerbesteuer, die auf den nicht entnommenen Gewinn entfallen, dem Thesaurierungssteuersatz unterworfen. Weitere außerbilanzielle Gewinnkorrekturen sollen laut Gesetzesbegründung dagegen den Begünstigungsbetrag nicht erhöhen.

 
Hinweis

Bislang wurde das Thesaurierungsvolumen wegen der Ertragssteuerentnahmeregelung unsachgerecht verringert und die gezahlte Gewerbesteuer und die Einkommensteuer auf die thesaurierten Gewinne galten als tariflich besteuerte Entnahmen. Durch die Einbeziehung der Ertragsteuern in die Thesaurierungsbegünstigung wird die effektive Einkommensteuerlast thesaurierter Gewinne auf die "angestrebten" 2...

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