Die unbeschränkte Schenkungsteuerpflicht tritt grundsätzlich für den gesamten Vermögensfall ein, wenn entweder der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer ein Inländer ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Als Inländer gelten dabei auch deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne einen Wohnsitz im Inland zu haben (sog. erweiterte unbeschränkte Schenkungsteuerpflicht, § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Buchst. b ErbStG). Für den BFH ist diese Regelung weder verfassungs- noch unionsrechtlich zu beanstanden (BFH, Urteil v. 12.10.2022, II R 5/20, BStBl 2023 II S. 659).

 
Hinweis

Zwar bestehe laut BFH eine steuerliche Ungleichbehandlung Wegziehender mit deutscher Staatsangehörigkeit und Wegziehender ohne deutsche Staatsangehörigkeit. Das Anknüpfen der unbeschränkten Steuerpflicht an die Staatsangehörigkeit stelle jedoch ein hinreichendes Differenzierungsmerkmal für die Ungleichbehandlung dar. Für den Eintritt der persönlichen Steuerpflicht müssten zudem weitere Voraussetzungen, u.a. die Fünfjahresfrist, erfüllt sein, die einen Inlandsbezug rechtfertigten. Darüber hinaus sah der BFH weder eine Verletzung der unionsrechtlichen Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 Abs. 1 AEUV) noch (da im konkreten Fall ein Wegzug in die Schweiz betroffen) des Freizügigkeitsabkommens mit der Schweiz. Gegen das Urteil wurde Verfassungsbeschwerde erhoben (Az. beim BVerfG: 1 BvR 325/23).

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