Haben sich deutsche Staatsangehörige nicht länger als 5 Jahre dauernd im Ausland aufgehalten, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben, so führt dies bei diesen zur erweiterten unbeschränkten Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht.[1] Die erweiterte unbeschränkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht hängt also von der deutschen Staatsangehörigkeit ab.

Mit dieser Vorschrift soll verhindert werden, dass die deutsche Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer dadurch umgangen werden kann, dass der Wohnsitz vorübergehend ins Ausland verlegt wird.[2]

 
Praxis-Beispiel

Erweiterte unbeschränkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht

Der Erblasser E (mit deutscher Staatsangehörigkeit), der bisher in Köln wohnte, verlegt seinen Wohnsitz in die Schweiz. E hat eine Tochter T, die in Portugal wohnt. Der Nachlass des E umfasst in Deutschland befindliches Vermögen.

3 Jahre nach dem Wegzug verstirbt E.

E lebt im Zeitpunkt seines Todes zwar nicht mehr in Deutschland, gleichwohl unterliegt die Tochter T der deutschen unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht, da E als deutscher Staatsangehöriger sich nicht länger als 5 Jahre im Ausland aufgehalten hat und damit als Inländer gilt.[3]

Zu beachten ist das BFHUrteil v. 12.10.2022,[4] wonach nach Auffassung des Bundesfinanzhofs die erweiterte unbeschränkte Schenkungsteuerpflicht nicht den allgemeinen Gleichheitssatz i. S. des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Ferner bewirkt die Regelung auch keinen Verstoß gegen die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit.

 
Wichtig

Verfassungsbeschwerde

Zur erweiterten unbeschränkten Schenkungsteuerpflicht gibt es ein anhängiges Verfahren beim BVerfG.[5]

[1] § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG.
[2] Pahlke, in: Christoffel/Geckle/Pahlke, ErbStG, 1998, § 2 ErbStG Rz. 9.
[3] § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 b ErbStG.
[5] 1 BvR 325/23.

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