Bei einer Betriebsveräußerung gegen Leibrente steht dem Veräußerer grundsätzlich das Wahlrecht zu, den Veräußerungsgewinn entsprechend dem tatsächlichen Rentenzufluss zu versteuern (als nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 24 Nr. 2 EStG). Die Zuflussbesteuerung (nachgelagerte Besteuerung) bewirkt laut BFH lediglich eine zeitliche Streckung der anfallenden Steuerzahlungen, die sich der Steuerpflichtige durch den Verlust der Begünstigungen des § 16 Abs. 4 EStG (Freibetrag) und des § 34 EStG (ermäßigter Steuersatz) quasi erkauft. Eine vergleichbare Interessenlage (Versorgungscharakter und Wagnis in der durch die Bindung an die Lebenszeit einer Person bedingten Ungewissheit der Rentenlaufzeit) sieht der BFH im Fall einer Betriebsaufgabe, bei der Wirtschaftsgüter gegen langfristig wiederkehrende Bezüge (insbesondere gegen Leibrente) veräußert werden. Daher gewährt der BFH bezogen auf die veräußerten Wirtschaftsgüter ebenfalls grundsätzlich das Wahlrecht zur Zuflussbesteuerung (BFH, Urteil v. 29.6.2022, X R 6/20, BStBl 2023 II S. 112).

 
Hinweis

Im konkreten Fall berücksichtigte der BFH nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 24 Nr. 2 EStG, soweit die zugeflossenen Rentenzahlungen die Summe aus Kapitalkonto und Aufgabekosten abzüglich der bereits berücksichtigten gemeinen Werte der ins Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter überschritten haben.

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