Eine zeitlich gestreckte Aufgabe eines Mitunternehmeranteils wird verwaltungsseitig als einheitlicher Vorgang i. S. d. §§ 16, 34 EStG gesehen, wenn der Steuerpflichtige den Entschluss zur Einstellung seiner betrieblichen Tätigkeit getroffen hat und die Ausführung dieses Entschlusses in einem einheitlichen Vorgang innerhalb kurzer Zeit erfolgt. Als kurze Zeit wird eine Frist von bis zu 18 Monaten genannt[1]. Die Festlegung auf die 18-Monatsfrist ist zu begrüßen, da sie Gestaltungssicherheit vermittelt.

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