4.1 Ansatz

Anzahlungen sind Vorleistungen eines Vertragsteils auf schwebende Geschäfte, bei denen die von dem anderen Vertragsteil zu erbringende Lieferung oder Leistung noch aussteht.[1] Sie sind ohne Rücksicht auf die Aktivierbarkeit der Lieferung oder Leistung zu aktivieren.[2] Durch die Aktivierung der Anzahlung wird das schwebende Geschäft erfolgsneutral behandelt.[3] Dem durch die Anzahlung verminderten Vermögen steht ein Anspruch auf Gegenleistung in entsprechender Höhe gegenüber.[4]

Es handelt sich auch dann um eine Anzahlung, wenn die Beträge auf ein zugunsten des Liefer- oder Leistungsverpflichteten eingerichtetes Sperrkonto bei einer Bank überwiesen werden und der Zahlende den Betrag ohne Mitwirkung des Liefer- oder Leistungsverpflichteten nicht zurückverlangen kann.[5] Bei einer Zahlung, die unabhängig von schwebenden oder erwarteten Verträgen geleistet wird, handelt es sich nicht um eine Anzahlung in diesem Sinne.[6] Gleiches gilt für Zuschüsse, auch wenn diese zu einer Preisminderung eines anderen Produkts führen.[7]

Anzahlungen sind auch dann zu aktivieren, wenn sie auf Dienstleistungen erbracht werden.[8] Sie sind mit dem Nennwert, d. h. mit dem tatsächlich geleisteten Betrag anzusetzen. Das kann ggf. auch eine übernommene Verbindlichkeit sein.[9]

4.2 Wegfall, Teilwertabschreibung, Abschreibung

Geleistete Anzahlungen werden zu Herstellungskosten, wenn ihnen ein tatsächlicher Verbrauch von Gütern und Dienstleistungen für die Herstellung, z. B. eines Bauwerks, zugrunde liegt.[1] Wird die Gegenleistung, auf die sich die geleistete Anzahlung richtet, nicht erfüllt, wandelt sich die Rechtsgrundlage der Anzahlung insoweit regelmäßig in ein Rückforderungsrecht.[2]

Eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert ist z. B. geboten, wenn der Wiederbeschaffungspreis des Wirtschaftsguts, auf das sich die Anzahlung bezieht, unter den Betrag der Anzahlung gesunken ist oder wenn der Empfänger der Anzahlung insolvent ist und die Gegenleistung nicht mehr erbracht wird.[3]

4.3 Besonderheit bei der Einnahmen-Überschussrechnung

Für geleistete Anzahlungen für Anlagevermögen gilt bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung Entsprechendes. Nach § 4 Abs. 3 Satz 3 EStG gelten die Regelungen über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung. Daraus folgt, dass Anzahlungen auf Sachanlagegüter nicht sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen, sondern sinngemäß nur die zulässigen AfA-Beträge.[1]

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