6.1 HGB-Anhang

 

Rz. 97

Die maßgebende Vorschrift ist § 285 Satz 1 Nr. 3 HGB. Sie verlangt bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften und GmbH & Co. die Angabe der nicht in der Bilanz erscheinenden sonstigen finanziellen Verpflichtungen. Anzugeben sind unter anderem der Gesamtbetrag der mehrjährigen Verpflichtungen aus Miet- und Leasing-Verträgen, auch aus Sale-and-lease-back-Verträgen, sofern diese Angaben von Bedeutung sind für die Beurteilung der finanziellen Lage. Konkret sind Art und Zweck sowie Risiken, Vorteile und finanzielle Auswirkungen von diesen nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften unter dem Vorbehalt der Relevanz für die Beurteilung der finanziellen Lage anzugeben.[1]

6.2 IFRS-Anhang

 

Rz. 98

Nach IFRS sind umfangreiche Anhangangaben nach IFRS 16 unterteilt in Leasingnehmer und -geber notwendig. Eine genauere Übersicht findet sich im Beitrag Anhang nach IFRS.[1]

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