Streuartikel, Zugaben und Aufmerksamkeiten werden im steuerlichen Sinn nicht als Geschenke eingestuft. Damit unterliegen sie nicht den hohen Anforderungen zur Anerkennung als Betriebsausgabe. Folgende Unterscheidung ist in der steuerlichen Rechtsprechung entstanden:

Streuartikel – Gegenstände von geringem Wert bis etwa 10 EUR – werden üblicherweise in großer Anzahl verschenkt, ohne dass Empfänger bekannt sind und benannt werden müssen. Für diese Artikel besteht kein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren oder Dienstleistungen; vielmehr soll damit ein allgemeiner Werbeeffekt erzielt werden.

Zugaben werden dagegen beim Verkauf von Gegenständen kostenlos beigegeben. Sie sind deshalb als Kosten der Warenabgabe zu behandeln und uneingeschränkt abzugsfähig.

Als Aufmerksamkeit gilt die Darreichung von Kaffee, Gebäck, kleinen Snacks oder Bonbons für Kinder. Die Abgrenzung zur Bewirtung mit Speisen, die besonderen Abzugsbeschränkungen unterliegt, kann aber schon bei einer Bockwurst oder belegten Brötchen erreicht sein. Es handelt sich aufgrund des geringen Werts nicht um Geschenke (von daher ist keine Empfängerliste zu führen), aber auch nicht um Zugaben beim Warenverkauf, die getrennt zu erfassen sind.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Controlling Office. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge