IFRS 16 sieht (mit in IFRS 16.5 enthaltenen Ausnahmen bei kurzfristig laufenden Verträgen, short term leases, sowie bei Verträgen über Objekte geringen Werts, low value assets) für den Leasingnehmer Folgendes vor:

  • Der all-or-nothing approach des alten IAS 17 (voller Ansatz des Leasingobjekts bei finance lease, Nichtansatz bei operating lease)
  • wird durch ein Konzept ersetzt, bei dem der Leasingnehmer für die (erwartete) Leasingdauer ein Nutzungsrecht (right-of-use asset) in Höhe des Barwerts der Leasingzahlungen aktiviert und im Gegenzug eine gleich hohe Leasingverbindlichkeit passiviert.

Zum sonst auch für die IFRS geltenden Grundsatz der Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte (etwa schwebender Dauerschuldverträge über Dienstleistungen) steht dieses Konzept im Widerspruch. Praktisch folgt aus dieser Unterschiedlichkeit für full-service-Leasingverhältnisse: Dienstleistungs- und Leasingkomponente sind zu separieren, da nur die Leasingkomponente bereits bei Vertragsbeginn bilanziell erfasst wird (IFRS 16.1 und IFRS 16.14).

Bilanzpolitisch führte IFRS 16 bei vielen Unternehmen zu einer Verlängerung der Bilanz und damit zu einer Minderung der Eigenkapitalquote. Überdies werden zuvor (bei operating leases) als sonstige betriebliche Aufwendungen behandelte Leasingaufwendungen nun als Abschreibung des Nutzungsrechts und (hinsichtlich des Zinsanteils) als Finanzierungsaufwendungen erfasst; gängige Kennzahlen wie das EBITDA verändern sich dadurch. Auch die zeitliche Verteilung des Aufwands hat sich gegenüber der zuvor linearen geändert. Zwar erfolgt auch die Abschreibung des Nutzungsrechts in der Regel linear, die annuitätische Tilgung der Leasingverbindlichkeit (IFRS 16.36) bewirkt aber, dass der Zinsaufwand in den ersten Vertragsjahren höher als in den letzten ist (front-loading-Effekt).

Bei gegebener Leasingrate und gegebenem Diskontierungszins bestimmt die Laufzeit des Leasingverhältnisses den Zugangswert des Nutzungsrechts und der Leasingverbindlichkeit (IFRS 16.23 und IFRS 16.26). Die Laufzeit umfasst dabei nicht nur den unkündbaren Zeitraum, während dessen der Leasingnehmer das Recht zur Nutzung des Leasinggegenstands hat. Verlängerungsoptionen sind zu berücksichtigen, sofern deren Ausübung hinreichend sicher und durchsetzbar ist. Neben den laufenden Leasingraten gehen erwartungsgemäß im Rahmen von Restwertgarantien zu leistende Zahlungen sowie solche aus hinreichend wahrscheinlicher Kaufoptionsausübung in die Barwertberechnung der Leasingverbindlichkeit und damit in den Zugangswert des Nutzungsrechts ein.

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