Bei der Herstellung wird ein bisher noch nicht bestehender Vermögensgegenstand neu geschaffen. Beispiele sind das Errichten eines Gebäudes oder das Produzieren von Erzeugnissen. Hier spricht man von Erstherstellung oder Neuschaffung.

Auch die Wiederherstellung eines voll verschlissenen, untergegangenen oder teilzerstörten Vermögensgegenstands – Zweitherstellung – oder Änderung der betrieblichen Funktion – Wesensänderung – ist Herstellung eines Vermögensgegenstands.[1]

[1] Schubert/Hutzler, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 255 HGB Rz. 230, 318; ADS , 6. Aufl. 1995, § 255 HGB, Rn. 125.

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