Wird ein Betriebsgrundstück ins Privatvermögen entnommen, wirkt sich die Entnahme, die mit dem Teilwert zu bewerten ist[1], grundsätzlich gewinnerhöhend aus.

Bei Entnahme eines Gebäudes aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen gehen die aufgedeckten stillen Reserven in die Bemessungsgrundlage der AfA ein[2], wenn mit dem Gebäude nunmehr Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden. Die AfA ist dann grundsätzlich nach dem Teilwert[3]oder dem gemeinen Wert[4] zu bemessen, mit dem das Gebäude bei der Überführung steuerlich erfasst worden ist.[5]

Ein zunächst betrieblich genutzter Gebäudeteil verliert ohne Entnahmehandlung seine Eigenschaft als Betriebsvermögen nicht dadurch, dass er zu fremden Wohnzwecken vermietet wird und sich in dem Gebäude ein weiterer zu fremden Wohnzwecken vermieteter Gebäudeteil befindet, der zum Privatvermögen gehört.[6] Ein bisher zum Privatvermögen gehörender Gebäudeteil, der nunmehr für fremde gewerbliche Zwecke vermietet wird, bleibt Privatvermögen, auch wenn der Steuerpflichtige einen weiteren, schon vorher für fremde betriebliche Zwecke vermieteten Gebäudeteil dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet hat.[7]

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